Bundespräsidentenwahl 2022 . Briefwahl . Ergebnisse . Wahlrecht . Wahlanfechtung
Ottowitz. Thurnhofer. Wlazny. Schaurecker. Kleinschnitz. Marschall. Rieger. Schutte. Haslauer. Gollowitsch
V. d. Bellen. Grosz. Brunner. Kuchta. Rosenkranz. Egger. Fessl. Hoffmann. Volk. Wallentin. Staudinger

Rechtsgrundlage / Wahlrecht:

•  zu den => Wahlanfechtungen der Bundespräsidentenwahl 2022 .

•  Rechtsgrundlagen sind die österreichische Bundesverfassung (insb. Art. 60), die Nationalratswahlordnung (insb. § 41) und das Bundespräsidentenwahlgesetz 1971 inklusive der nachgefolgenden Novellen.

•  Seit dem Jahr 2010 dürfen bei einer Bundespräsidentenwahl auch minderjährige Kinder ab 16 wählen.

•  Eine Stimmabgabe per Brief ist möglich (Gesetz aus 2007)

•  Mit dem Gesetz vom 1.3.2010 wurde beschlossen, dass die Briefwähler kein Datum der Stimmabgabe mehr am Stimmzettel eintragen müssen. Darum kann man auch nicht mehr feststellen, wann die Stimme abgegeben wurde. Allerdings gab es auch schon vorher die Möglichkeit - verbotener Weise - ein falsches Datum einzutragen.

•  Ausschreibung, Wahltag, Stichtag 2022:
Der Wahltag der kommenden Bundespräsidentenwahl 2022 in Österreich wurde mit 9. Oktober 2022 festgelegt. Als Stichtag wurde der 9. August 2022 festgelegt. (BGBl. II Nr. 273/2022).

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•  Ausschreibung, Wahltag, Stichtag 2016:
Gemäß BGBl. II Nr. 28/2016, ausgegeben am 28. Jänner 2016, wird die Ausschreibung der Wahl des Bundespräsidenten und die Festsetzung des Wahltages und des Stichtages verordnet:
    Aufgrund des § 1 Abs. 1 des Bundespräsidentenwahlgesetzes 1971, BGBl. Nr. 57/1971, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 158/2015, wird verordnet:
    § 1.   Die Wahl des Bundespräsidenten wird ausgeschrieben.
    § 2.   Im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates wird als Wahltag der 24. April 2016
              festgesetzt.
    § 3.   Als Stichtag wird der 23. Februar 2016 bestimmt.
    § 4.   Die in der Verordnung enthaltene Funktionsbezeichnung „Bundespräsident“ gilt für beide Geschlechter.

•  Allgemeine Auskünfte zur Bundespräsidentenwahl:
Das Bundesministerium für Inneres (BMI) Telefon: 01 53126 2700

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Wahlanfechtung:
•  § 21. (2) BPräsWG:
Innerhalb einer Woche vom Tag der Verlautbarung kann die Wahlentscheidung der Bundeswahlbehörde (Abs. 1) beim Verfassungsgerichtshof wegen jeder behaupteten Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens vom zustellungsbevollmächtigten Vertreter eines dem Gesetz entsprechenden Wahlvorschlages (§ 9) angefochten werden. Die Anfechtung hat den begründeten Antrag auf Nichtigerklärung des Wahlverfahrens oder eines bestimmten Teiles desselben zu enthalten. Der Verfassungsgerichtshof hat über die Anfechtung längstens innerhalb von vier Wochen nach ihrer Einbringung zu entscheiden. Auf das Verfahren über solche Anfechtungen sind die Bestimmungen der §§ 68 Abs. 2, 69, 70 Abs. 1 und 4 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953 sinngemäß anzuwenden.

•  Artikel 141. (1) der Bundesverfassung:
Der Verfassungsgerichtshof erkennt
a) über die Anfechtung der Wahl des Bundespräsidenten, von Wahlen zu den allgemeinen Vertretungskörpern, zum Europäischen Parlament und zu den satzungsgebenden Organen (Vertretungskörpern) der gesetzlichen beruflichen Vertretungen; ...

8.7.2016: Die Urteile des Verfassungsgerichtshofes zu den Wahlanfechtungen
Die Urteile des Verfassungsgerichtshofes zu allen 8 Wahlanfechtungen kann man jetzt nachlesen.
=> Urteile VfGH zu den Wahlanfechtungen der Bundespräsidentenwahl 2016

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Was, wenn Wahlbehörden gesetzeswidrig gehandelt haben?
(z.B. wenn Wahlkarten zu früh geöffnet wurden und dadurch eigentlich ungültig wurden, aber dennoch als gültig gewertet wurden oder wenn Protokolle zur Wahl unterschrieben wurden, die nicht der Wahrheit entsprechen.) Wahlbehörden sind auch Behörden. Auf Amtsmissbrauch droht nach dem Strafgesetzbuch eine Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 5 Jahren (§302 Abs. 1 StGB), auf falsche Beurkundung bis zu 3 Jahre Haft (§311 StGB).

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Medienbeiträge:

25.06.2016: „profil“: Strafverfahren gegen Villacher Bürgermeister
Ermittlungen gegen Günther Albel – Verdacht auf Amtsmissbrauch bei BP-Stichwahl – FPÖ schließt sich an
Das Nachrichtenmagazin „profil“ berichtet in seiner Montag erscheinenden Ausgabe über neue Entwicklungen im Zusammenhang mit mutmaßlichen Rechtswidrigkeiten bei der Bundespräsidenten-Stichwahl am 22. Mai. Laut dem „profil“-Bericht eröffnete die Wirtschafts- und Korruptionsstaatsanwaltschaft ein Strafverfahren gegen den Villacher Bürgermeister Günther Albel (SPÖ) wegen Verdachts auf Amtsmissbrauch. Das Bundesamt für Korruptionsbekämpfung (BAK) wurde mit Ermittlungen beauftragt. Dies bestätigte Albels Rechtsanwalt Meinhard Novak gegenüber „profil“.
   Als Vorsitzender der Bezirkswahlbehörde war Albel für die Leitung der Bundespräsidenten-Stichwahl verantwortlich. Bei seiner Zeugenaussage vor dem Verfassungsgerichtshof vergangenen Donnerstag hatte der Bürgermeister Fehler bei der Auszählung der Briefwahlstimmen eingestanden; diese habe vor dem gesetzlich festgelegten Termin begonnen. Auch bei der Niederschrift des Wahlprotokolls seien Fehler aufgetreten. Albels Anwalt Meinhard Novak rechnet „fix mit einer Einstellung des Verfahrens“. Novak: „Der Bürgermeister hat von den Vorgängen bei der Wahlkarten-Öffnung erst im Nachhinein erfahren. Hier fehlen der objektive und der subjektive Tatbestand.“
   Wie „profil“ weiter berichtet, schlossen sich die FPÖ und der Dritte Nationalratspräsident Norbert Hofer dem Verfahren gegen Albel als Privatbeteiligte an. Sie sollen einen Vermögensschaden geltend machen.
Rückfragehinweis:  "profil"-Redaktion
 
 


Bundespräsidentschaftswahl 2022 - Wahlrecht