Wahlanfechtungen der Bundespräsidentenwahl 2022:
Der VfGH verliert mit seinen Entscheidungen Vertrauen und Akzeptanz
"Ein Krug geht solange zum Brunnen, bis er bricht."
4 Wahlanfechtungen (W I 6/2022, W I 9/2022, W I 10/2022, W I 11/2022)
zur Bundespräsidentenwahl 2022 sprechen eine deutliche Sprache, die
der parteipolitisch besetzte Verfassungsgerichtshof allesamt zurückwies.
Der VfGH hat jedenfalls keine Legitimation durch das Volk, da seine Mitglieder
ja noch nie durch das Volk gewählt wurden. Die „Legitimation“ der
VfGH-Richter ergibt sich lediglich aus der Angelobung durch den Bundespräsidenten.
Besonders skurril ist es, wenn von den 14 Verfassungsrichtern
nur 6 Richter – also nicht einmal die Hälfte – eine Entscheidung hinter
verschlossenen Türen treffen. Und dann stimmte in den Wahlanfechtungsverfahren
zur Bundespräsidentenwahl 2022 auch noch die VfGH-Richterin Dr. Verena
Madner (GRÜNE) - mit, ohne ihre eigene Befangenheit zum Wahlwerber
Alexander Van der Bellen (GRÜNE) zu erkennen.
Im Verfahren (W I 9/2022) wurden die geänderten Spielregeln
während des Spiels beklagt: Dass es ein Wahlrechtsänderungsgesetz
während der Ausschreibungsphase der Bundespräsidentenwahl 2022
gab, das die Unterstützungserklärungsformulare abänderte,
ist für den VfGH unbedeutend. Gleiches trifft darauf zu, dass eine
Gemeinde (Wien) bereits ab der Ausschreibung am 7.7.2022, andere Gemeinden
aber erst ab dem Stichtag 9.8.2022 akzeptierten, dass Leute am Amt zwecks
Unterzeichnung der Unterstützungserklärungen erschienen. Manche
Gemeinde bestätigten nicht einmal am Stichtag Unterstützungserklärungen.
Auch das war dem VfGH egal.
Neben den finanziell abhängigen Medien ist der Verfassungsgerichtshof
ganz offensichtlich der zweite große Verlierer der Bundespräsidentenwahl
2022 in Österreich.
Die einzelnen Wahlanfechtungen:
Die Bundespräsidentenwahl 2022 in Österreich wurde von 3
Wahlwerbern rechtzeitig - vor dem 24.10.2022 - angefochten. Es sind dies
David Packer, BSc, Johann Peter Schutte und Mag. Robert Marschall.
Alle 3 Wahlwerber wurden von der - parteipolitisch besetzten - Bundeswahlbehörde
nicht zur Wahl zugelassen. Sie standen daher auch nicht am Stimmzettel
der Bundespräsidentenwahl 2022.
Die Gründe der Wahlanfechtungen sind unterschiedlich:
• David Packer, BSc, focht die Bundespräsidentenwahl
2022 deshalb an (W I 10/2022), weil er die 3.600 € gem. §7 Abs.
9 BPräsWG
nicht zahlen konnte - die gemeinsam mit dem Wahlvorschlag eingebracht werden
müsse - die aber verfassungswidrig seien. Nur deshalb sei er abgelehnt
worden. Das Kriterium Unterstützungserklärungen fand dabei keine
Beachtung. Er sieht sich dadurch das "freie Wahlrecht" gem. Art. 60 (1)
der Bundesverfassung verletzt. Er stellt sich die Frage, wer sich die Ausübung
des Wahlrechts noch leisten könne.
"... Niemand darf in einer Demokratie davon abgehalten
werden auf Basis derartiger materieller Voraussetzung an einer Wahl teilzunehmen.
Weder in Bezug auf das aktive Wahlrecht, das passive Wahlrecht, oder in
der Rolle als zustellungsbevollmächtigte Person. ... Der entscheidende
Punkt ist, dass wir in den letzten 2 ½ Jahren in einer Zeit leben,
die einen Kostenbeitrag auch aus diesen eben genannten Gründen besonders
problematisch machen. Es muss jeder Zweifel ausgeräumt sein, dass
aktuelle Funktionsträger auf Wahlwerber durch Ausübung ihrer
staatlichen Macht auf diese einwirken, um sie in ihren politischen Partizipationsmöglichkeiten
zu bremsen oder gar zu behindern. Vergangene und aktuelle politische Skandale
in der Republik zeichnen ein erschreckendes Sittenbild zahlreicher Funktionsträger
und Funktionsträgerinnen über die Art und Weise wie mit Macht
umgegangen wird und wofür diese mitunter ausgenutzt wird. ... Und
um überhaupt vom Wahlrecht Gebrauch machen zu können, werden
wahlwerbende Personen nach §7 (9) Bundespräsidentenwahlgesetz
zu einem Abhängigkeitsverhältnis jedoch geradezu angestiftet
- und zwar insbesondere, wenn sie nicht selbst über entsprechende
Mittel verfügen.", so David Packer. Mehr dazu auf => https://deinpraesident.at/
Der VfGH wies die Anfechtung zurück. => Beschluss
des VfGH vom 14. Nov.2022 (W I 10/2022).
• Mag. Robert Marschall focht die Bundespräsidentenwahl
2022 deshalb an (W I 9/2022) , weil er er wegen zuweniger Unterstützungserklärungen
von der parteipolitisch besetzten Bundeswahlbehörde ausgeschieden
worden war. Die Bundeswahlbehörde meinte, Marschall müsse 6.000
Unterstützungserklärungen vorlegen. Er habe aber nur 125 Unterstützungserklärungen
vorgelegt.
Marschall argumentierte wiederum, dass die Bundespräsidentenwahl
2022 ungültig sei, da während der ausgeschriebenen Wahl die Spielregeln
geändert worden seien. Das Wahlrechtsänderungsgesetz trat am
20.7.2022 - als 13 Tage nach der Ausschreibung der Bundespräsidentenwahl
- in Kraft. Mit dem Wahlrechtsänderungsgesetz 2022, BGBl.
I Nr. 101/2022, wurde das Formular für die Unterstützungserklärungen
in Anlage 1 des Bundespräsidentenwahlgesetzes abgeändert (nachdem
die Bundespräsidentenwahl 2022 bereits ausgeschrieben war). Vom abgeänderten
Wahlrechtsänderungsgesetz während des laufenden Bundespräsidentschafts-
Wahlverfahren sind weniger bekannte Bewerber klarerweise mehr betroffen,
als gut bekannte Bewerber. Aber wenn es ohne Wahlrechtsänderungsgesetz
nur ein Bewerber zusätzlich am Stimmzettel geschafft hätte, so
wäre dies eine Auswirkung auf das Wahlergebnis. Eine Stichwahl wäre
bei einer korrekt durchgeführten Bundespräsidentenwahl vermutlich
nötig geworden. Es gab keine sachliche Rechtfertigung dafür,
dass 2 Wochen nach der Ausschreibung der Bundespräsidentenwahl 2022,
das Bundespräsidentenwahlgesetz im Punkt der Sammlung der Unterstützungserklärungen
Anlage 1 geändert wurde und im laufenden Wahlverfahren gelten soll.
Es gab keine Übergangsbestimmung dazu, dass das Wahlrechtsänderungsgesetz,
BGBl. I Nr. 101/2022, bereits im laufenden Bundespräsidentenwahlverfahren
gelten soll, sondern lediglich die Bestimmung, dass es mit Ablauf des Tages
der Kundmachung in Kraft tritt. Diese Änderung ist daher vermutlich
verfassungswidrig. Für den Durchschnittsbürger und im Speziellen
für die Wahlwerber – insbesondere für ihn – waren die gesetzlichen
Bestimmungen im geänderten Bundespräsidentenwahlgesetz eine Denksportaufgabe,
die unlösbar war, weil man bzw. ich nicht gewusst habe, ob das neue
Wahlrechtsänderungsgesetz für die laufende Bundespräsidentenwahl
2022 anzuwenden ist oder nicht.
Weiters werden "6 000" (sic!) und nicht 6000 oder 6.000
in §7 (1) BPräsWG gefordert und ein Leerzeichen bekanntlich 2
Zahlen trenne. Er habe mit 125 Unterstützungserklärungen deutlich
mehr als die geforderten 6 Unterstützungserklärungen seinem Wahlvorschlag
beigelegt. Weiters sei die untergeordnete Norm des Bundespräsidentenwahlgesetzes
gegenüber der übergeordneten Norm der Bundesverfassung widersprüchlich,
da im Art. 60 (3) der Bundesverfassung die Voraussetzung nur mit "zum Nationalrat
wahlberechtigt" und "35 Jahre" als Kriterien bestimmt sein und diese beiden
Voraussetzungen der Bundesverfassung erfülle.
Weiters ist nicht geregelt, wann denn die Sammelfrist
für Unterstützungserklärungen zu laufen begann, die der
Ausschreibung der Bundespräsidentenwahl am 7.7.2022 oder mit dem Stichtag
9.8.2022? In Wien konnte man beispielsweise schon ab der Ausschreibung
der Wahl am 7.7.2022 amtliche Unterstützungserklärungen sammeln,
wo die in der Erklärung genannte Personen vor der zur Führung
der Wählerevidenz zuständigen Gemeindebehörde persönlich
erschienen sind und wo sich der Wahlwerber ab dem Stichtag die amtlichen
Bestätigungen am Amt holen konnte. In Gemeinden außerhalb Wiens
konnte man aber erst ab dem Stichtag 9.8.2022 amtlich bestätigte Unterstützungserklärungen
abgeben. In manchen Gemeinden (z.B. in Bregenz, Dornbirn, Eferding, Wilhering,
...) konnte man hingegen nicht einmal am Stichtag Unterstützungserklärungen
abgeben, weil sich die Gemeinden weigerten, diese zu bestätigen. Diese
sei ein Verstoß gegen das "gleiche Wahlrecht".
Dass die Bundeswahlbehörde keinen Behördensitz
habe (und somit eine Briefkastenbehörde sei) rege bei ihm den Verdacht
an, dass die Bundeswahlbehörde nicht rechtsgültig konstituiert
worden sei und er deshalb seinen Wahlvorschlag nicht bei der zuständigen
Behörde einbringen konnte. Immerhin habe das Bundesministerium für
Inneres seinen Wahlvorschlag an die Bundeswahlbehörde weitergeleitet.
=> Wahlanfechtung
von Mag. Robert Marschall
Der VfGH wies die Anfechtung zurück. => Beschluss
des VfGH vom 14. Nov. 2022 (W I 9/2022)
• Johann Peter Schutte focht die Bundespräsidentenwahl 2022
hauptsächlich deshalb an, weil am Stichtag in vielen Gemeinden die
amtlichen Bestätigungen auf den Unterstützungserklärungen
verweigert wurden. Er nannte dabei Gemeinden in Oberösterreich, Vorarlberg
und Niederösterreich. Wegen dieser Rechtswidrigkeit müsse die
Bundespräsidentenwahl aufgehoben werden.
Der VfGH wies die Anfechtung zurück. => Beschluss
des VfGH vom 14. Nov. 2022 (W I 11/2022)
.
Wahlanfechtungen der Bundespräsidentenwahl 2016:
Strafrechtliche Auswirkungen der Wahlmanipulationen:
Cirka 2 Jahre nach der Bundespräsidentenwahl hat die Wahlanfechtung
der FPÖ nun auch strafrechtliche Auswirkungen. Von Amtsanmaßung,
Fälschung eines Beweismittels, falscher Beweisaussage (falsche
Zeugenaussage vor dem Verfassungsgerichtshof) und falschen Beurkundung
im Amt reichen die strafrechtlichen Delikte von Beamten und der SPÖ-,
ÖVP- und eines FPÖ-Wahlbeisitzer. Die Briefwahlstimmen wurden
vom Abteilungsleiter des Melde- und Standesamtes, O..., ohne Kontrolle
durch die Wahlbeisitzer ausgezählt.
Das Strafausmaß sind allerdings lediglich Geldstrafen. Das Urteil
ist beim Bürgermeister, Abteilungsleiter und bei 6 Wahlbeisitzern
seit 1.8.2018 rechtskräftig. Zwei Wahlbeisitzer gingen in die Berufung.
Gegen weitere 200 Tatverdächtige wird noch österreichweit
ermittelt.
26.7.2018: 9 Schuldsprüche und 1 Freispruch für Mitglieder
der Villacher Bezirkswahlbehörde
"Der Prozess rund um die Bundespräsidentenstichwahl im Mai 2016
brachte Donnerstagnachmittag und damit rascher als erwartet neun Schuldsprüche
und einen Freispruch. Die höchste Geldstrafe fasste der Abteilungsleiter
des Melde- und Standesamtes mit fünf Monaten bedingter Haft und 14.000
Euro Geldstrafe aus. Auch der Villacher Bürgermeister Albel
wurde von Einzelrichter Christian Liebhauser-Karl zu einer Strafe von 14.000
Euro verurteilt.
Der Abteilungsleiter wurde wegen Amtsanmaßung,
Fälschung eines Beweismittels und falscher Beweisaussage verurteilt.
Acht weitere Mitglieder der Bezirkswahlbehörde wurden der falschen
Beurkundung im Amt schuldig gesprochen. Sie erhielten Strafen in Höhe
von 5.400 bis 9.000 Euro.
Freigesprochen wurde die FPÖ-Mandatarin,
die als einziges Mitglied der Wahlbehörde Fehler im Protokoll der
Briefwahlauszählung kritisiert und einen Aktenvermerk eingefordert
hatte. Die Urteile sind nicht rechtskräftig. ...
Die Vorgangsweise sei gängige Praxis
gewesen, er habe sie nicht hinterfragt. Eine Bevollmächtigung
für den Wahlamtsleiter habe es von ihm nicht gegeben, er habe sich
auf seine Rechtsabteilung verlassen, so Albel. Den Leitfaden für
den Ablauf der Stimmenauszählung habe er nie gelesen, bekannte der
Bürgermeister vor Richter Liebhauser-Karl. ... Überhaupt
zeigte
sich Albel weitestgehend ahnungslos. ...
Alle Angeklagten waren bei der Bundespräsidentenstichwahl
am 22. Mai 2016 Mitglieder der Wahlkommission. Doch anders als im Gesetz
vorgesehen, waren sie bei der Auszählung der Wahlkarten nicht dabei,
sondern unterschrieben nur das Protokoll. Damit wurde per Unterschrift
die Anwesenheit bei einer Sitzung der Bezirkswahlbehörde bestätigt,
die nie stattfand. ..."
Qu. ORF.at
vom 26.7.2018
26.7.2018: Rechtsanwalt des Abteilungsleiter versucht Gesetzesbruch
zu rechtfertigen
"... Auch der Verteidiger von Herrn O., jenem Abteilungsleiter, der
zu früh mit dem Schlitzen der Karten begonnen haben soll, erklärte:
„Wir stehen hier, weil ein typisch österreichisches Problem virulent
geworden ist“. Dann holte er weit aus: „Es gibt Vorschriften, die
den Betroffene bekannt sind, aber jeder weiß, dass die nicht praktikabel
sind. Und jeder weiß, dass sie eigentlich nicht eingehalten
werden. ..."
Qu.: KURIER
vom 26.7.2018
26.7.2018: Richter Christian Liebhauser-Karl begründet Schuldsprüche
statt "Diversion".
"... Für die von den Verteidigern für ihre Mandanten beantragten
Diversionen sah Einzelrichter Christian Liebhauser-Karl schließlich
keine Chance: "Es wäre ein ganz schlechtes Zeichen, wenn man Ihre
Tätigkeit bagatellisieren würde", sagte er in seiner Urteilsbegründung.
Und weiter: "Wenn die Bevölkerung nicht darauf vertrauen kann,
dass eine Wahl ordnungsgemäß abgewickelt wird, dann ist die
Anerkennung der Autorität eine Staates grundsätzlich infrage
zu stellen." Hätten die Angeklagten lediglich Formvorschriften
verletzt, dann wäre eine Diversion möglich gewesen: "Aber
Sie haben Ihre Funktion nicht einfach schlecht, sondern überhaupt
nicht ausgeführt." ... Staatsanwalt Hans-Peter Kronawetter gab
keine Erklärung ab. ..."
Qu.: Der
Standard vom 26.7.2018
25.7.2018: Villacher Bürgermeister (SPÖ) bekennt sich schuldig.
Günther Albel wird falsche Beurkundung zur Last gelegt, ab Donnerstag
stehen er und neun weitere Personen vor Gericht. Sollte er verurteilt werden,
will er nicht zurücktreten. ... Qu. Die
Presse vom 25.7.2018
25.4.2018: Sprecher von Bürgermeister Albel "Kein Strafbedürfnis"
„Die Vorwürfe sind seit Langem bekannt. Den Strafantrag nehmen
wir zur Kenntnis, wir werden vor Gericht unsere Sicht der Dinge darlegen“,
sagte am Mittwoch Wolfgang Kofler, Sprecher von Bürgermeister Albel.
Rechtlich bestehe nach Ansicht der Stadt „kein Strafbedürfnis der
Republik“. ..."
Qu. ORF.at
vom 25.4.2018
30.3.2017: Ermittlungen nach Hofburgwahl gehen weiter
"... weil es vor allem bei der Auszählung der Briefwahlstimmen
zu Unregelmäßigkeiten gekommen war. So sollen etwa in Kärnten
den Bezirken Villach, Villach Land, Wolfsberg, Klagenfurt und Hermagor
Wahlkarten außerhalb einer Sitzung der Bezirkswahlbehörde geöffnet
worden sein. ..."
Qu. ORF.at
vom 30.3.2017
27.3.2017: Hofburgwahl: Strafrechtliche Ermittlungen gegen 246 Personen
Gegen 246 Personen (Anm.: Mitglieder von Wahlbehörden) wird alleine
durch die Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Wirtschaftsstrafsachen
und Korruption im Zusammenhang mit der Aufhebung der Bundespräsidenten-Stichwahl
ermittelt. Gegen sie besteht vor allem der Verdacht des Amtsmissbrauchs
bzw. der Falschen Beurkundung und Beglaubigung im Amt. Das geht aus der
Beantwortung einer parlamentarischen Anfrage (11021/AB vom 27.03.2017 zu
11485/J (XXV.GP)) des Grünen Justizsprechers Albert Steinhauser durch
Justizminister Dr. Wolfgang Brandstetter (ÖVP) hervor. Von den
246 bekannten Beschuldigten/Verdächtigen, gegen
die ein Ermittlungsverfahren anhängig ist, wird dieses
wegen der folgenden Tatbestände geführt,
und zwar gegen
• 112 Personen wegen § 302 Abs. 1 StGB, (Amtsmißbrauch)
• 112 Personen wegen § 311 StGB, (Falsche Beurkundung und Beglaubigung
im Amt)
• 18 Personen wegen § 302 Abs. 1 und § 311 StGB,
(siehe oben)
• 1 Person wegen § 302 Abs. 1 und §
288 Abs. 1 StGB, (§ 288 Falsche Beweisaussage)
• 1 Person wegen § 302 Abs. 1 und §
310 Abs. 1 StGB und (§ 310: Verletzung des Amtsgeheimnisses)
• 2 Personen wegen § 302 Abs. 1 und §
263 StGB. (§ 263 StGB: Täuschung bei einer Wahl oder Volksabstimmung)
25.6.2016: Anwalt rechnet „fix mit Einstellung des Verfahrens“
" ... Bei seiner Zeugenaussage vor dem Verfassungsgerichtshof vergangenen
Donnerstag hatte der Bürgermeister Fehler bei der Auszählung
der Briefwahlstimmen eingestanden, diese habe vor dem gesetzlich festgelegten
Termin begonnen. Auch bei der Niederschrift des Wahlprotokolls seien Fehler
aufgetreten. „Ja, es sind Fehler passiert, das muss schleunigst geändert
werden. Ich habe in Villach umgehend eine Untersuchung eingeleitet. Man
kann aber jedenfalls davon ausgehen, dass - egal welches Gesetz kommt
- dieses auf Punkt und Beistrich erfüllt wird.“
Albels Anwalt Meinhard Novak rechnet - wie
sein Mandant Albel - „fix mit einer Einstellung des Verfahrens“. Novak:
„Der Bürgermeister hat von den Vorgängen bei der Wahlkarten-Öffnung
erst im Nachhinein erfahren. Hier fehlen der objektive und der subjektive
Tatbestand.“ ..."
Quelle: ORF.at
vom 25.62018
Anm.: Beim 2. Wahlgang konnte von Norbert Hofer und den einvernommenen
Zeugen kein Gesetzesverstoß nachgewiesen werden, der von Einfluß
auf das Ergebnis war. (so wie das im Art 144 B-VG gefordert wird).
Zum 1. Wahlgang gab es eine Wahlanfechtung von Mag. Robert Marschall
dahingehend, daß zur Bewerbung laut Bundespräsidentengesetz
6000 Unterstützungserklärungen vorgesehen sind und diese hohe
Hürde im Widerspruch zur Bewerbung laut Bundesverfassung stehe. Der
VfGH hat die Wahlanfechtung abgelehnt, ohne auf diesen Wahlanfechtungsgrund
überhaupt einzugehen. Warum wohl?
Die Entscheidung des VfGH erfolgte außerdem hinter verschlossenen
Türen. Es wurde nicht einmal bekannt gegeben, welche Verfassungsrichter
dafür und welche dagegen stimmten bzw. wie das genaue Abstimmungsergebnis
lautete.
Ihre Parteimitgliedschaften und mögliche Befangenheitsgründe
haben die Verfassungsrichter immer noch nicht offen gelegt.
Ein weiterer Kritikpunkt am 1. Wahlgang:
Die meisten Mißstände des 2. Wahlganges gab es auch schon
beim 1. Wahlgang (z.B. die vorzeitige Weitergabe von Teilergebnissen durch
das Innenministerium an die Medien, noch vor Wahlschluß Sonntag 17:00
Uhr !!!). Da der VfGH den 2. Wahlgang wegen grober Rechtswidrigkeiten aufhob,
so hätte der VfGH auch den 1. Wahlgang mit der gleichen Begründung
aufheben müssen, noch dazu wo beide Wahlgänge erst nach dem 2.
Wahlgang angefochten werden konnten und auch angefochten wurden.
Resümee: So funktioniert kein Rechtsstaat. Die Verfassungsrichter setzen das Vertrauen der Bevölkerung in den Verfassungsgerichtshof und in die Demokratie auf´s Spiel. Es entsteht immer mehr der Verdacht von willkürlichen Entscheidungen der VfGH-Höchstrichter.
Chronologie:
8.7.2016: Die Urteile des Verfassungsgerichtshofes zu den Wahlanfechtungen
Die Urteile des Verfassungsgerichtshofes zu allen 8 Wahlanfechtungen
kann man jetzt nachlesen.
=> Urteile
VfGH zu den Wahlanfechtungen der Bundespräsidentenwahl 2016
2.7.2016: Leiter der Bundeswahlbehörde und Innenminister Wolfgang
Sobotka (ÖVP)
Im Ö1-Mittagsjournal sagte Sobotka:
* "Ich war selbst zwei Jahrzehnte in einer Wahlkommission tätig.
..."
* "Daß solche Schlampereien und Rechtsbrüche stattgefunden
haben, hat mich massiv erschüttert. ..."
* "freue mich aber, daß der Verfassungsgerichtshof so schnell
sein Urteil gefällt hat. ..."
* "Die Bundeswahlbehörde ... hat jene Vorkommnisse ... sofort
der Staatsanwaltschaft zur Kenntnis gebracht."
* "Daß was der Verfassungsgerichtshof moniert hat, Wahlergebnisse
vorzeitig an die Öffentlichkeit zu spielen, ist eine Praxis, die
lange vor meiner Zeit - seit den 90-ziger Jahren - gebräuchlich war.
Ich habe sogar gefragt wie ich in das Amt gekommen bin, warum man das macht,
weil mir das eigentlich nicht geläufig gewesen ist. ... Sie haben
den Höchstrichter, den Vorsitzenden gehört, daß er nicht
einschreiten kann aus seiner Arbeit heraus, sondern nur dann, wenn etwas
zur Anzeige gebracht wird. Und aus diesem Grund hat man die Praxis zwar
gekannt, aber ich wundere mich natürlich, daß man nie in dieser
Zeit auf das Parlament oder auch auf das Innenministerium zugegangen ist
und gesagt hat, sie sollten sich einmal die Praxis ansehen. Es wird bei
dem nächsten Wahlgang kein Ergebnis geben, bevor nicht alle Stimmen
inklusive der Briefwahlstimmen ausgezählt sind, aber es ist gleichzeitig
ein Auftrag das Wahlrecht zu überdenken und diesbezüglich auch
dem Nationalrat die Möglichkeit zu geben ein neues Gesetz zu überlegen,
das möglich macht, daß man Wahlkarten und Stimmen - die in der
Urne abgegeben sind - an einem Tag auszuzählen, noch am Wahlabend
und so daß wir - so wie das in anderen Ländern üblich
ist - um 19 Uhr, 20 Uhr ein Wahlergebnis verkünden können,
das alle Stimmen umfaßt. ... Ich glaube wir müssen nachdenken,
ob es einen bundeseinheitlichen Wahlschluß gibt. ..."
Und weiter:
Sobotka kann sich
* vorstellen, daß es eine Staatsbürgerpflicht
wird Wahlbeisitzer zu werden (Vergleich zu Geschworenen und Schöffen)
* nicht vorstellen, daß Briefwahlkarten in Zukunft mittels
RSA-Briefen
persönlich zugestellt werden.
Bundeswahlleiter Wolfgang Sobotka: "... Gestern hat der Verfassungsgerichtshof festgestellt, daß die einzige Verfehlung der Bundeswahlbehörde darin bestand, daß eine langgeübte Praxis - die seit Jahrzehnten gemacht wurde - Teilergebnisse zu veröffentlichen, dem Wahlgesetz widersprechen und sonst nichts. ... Es ist peinlich und beschämend genug, daß wir eine Wahl wiederholen müssen. Aber wir sind sehr wohl in der Lage, Wahlen ordnungsgemäß durchzuführen und hat in der 2. Republik bei anderen Wahlen hervorragend geklappt, sodaß ich keinen Zweifel hege, daß das auch in der Zukunft wieder auf gleich gebracht wird. Die Kommentare und guten Ratschläge aus den anderen Ländern sollen wir dort belassen, wo sie hingehören."
ORF-Journalist Edgar Weinzettel: "Wird
es persönliche Konsequenzen in der Wahlbehörde geben?"
Bundeswahlleiter Wolfgang Sobotka: " ... Sind es Verfehlungen,
dann sind sie zu ahnden und ist es keine Verfehlung, dann ist es nicht
zu ahnden. ... In der obersten Wahlbehörde geht es vor allem darum,
wie mit der Veröffentlichung der Ergebnisse umgegangen wurde. ...
Wenn
Sie in einer Wahlbehörde einen einstimmigen Beschluß fassen
und das ist seit 30 Wahlen oder noch mehr geübte Praxis, dann darf
man auch überrascht sein, daß des Verfassungsgerichtshof das
jetzt inkriminiert. Ich habe ja schon gesagt: Ich wundere mich, daß
man nicht schon früher auf diese Ungereimtheit gestoßen ist
und sie nicht abgestellt hat. Man hat das damit argumentiert, daß
sonst eben keine Hochrechnung des ORFs oder anderer Institute möglich
gewesen wäre. Meine Behörde ist das Innenministerium. Die ist
Teil der Wahlbehörde. Ich bin Vorsitzender der Wahlbehörde,
nominell. Es war seit 40 Jahren kein Minister offiziell anwesend,
weil man das nie als eine Usance gesehen hat. Ich werde mich entsprechend
mit den Usancen auseinandersetzen und ab sofort dabei sein. Mir hat man
- ich war relativ 3 Tage im Amt - gesagt, ein Innenminister ist bei den
Sitzungen der Wahlbehörde nicht dabei. Das ist eigentlich ein Mißtrauen
gegen die Wahlbehörde. Das ist nicht notwendig. Daher hat er sich
gefälligst zurückzunehmen."
ORF-Journalist Edgar Weinzettel: "Das
wollen Sie jetzt ändern?"
Bundeswahlleiter Wolfgang Sobotka: "Selbstverständlich.
Der Verfassungsgerichtshof gibt mir die Grundlage dafür und die werde
ich auch peinlichst genau einhalten."
Quelle => Ö1-Mittagsjournal
vom 2.7.2016
.
1.7.2016: VfGH gab der FPÖ-Wahlanfechtung Recht: WAHLWIEDERHOLUNG
!
RA Dr. Dieter Böhmdorfer schaffte
blaues Wunder für die FPÖ |
Verfassungsrichter bei der
Wahlaufhebung der BPW16 |
Leiter der Bundeswahlbehörde
Innenminister Sobotka (ÖVP) |
Die Stichwahl muß in ganz Österreich
wiederholt werden. Neuer Wahltermin Ende September 2016.
Verlierer des VfGH-Urteils sind Alexander Van der Bellen und
Eva Glawischnig. Diese freuten sich zu früh.
Auf eine weiteres Wunder hoffen darf Norbert Hofer. Er bekommt
eine zweite Chance.
Sieger ist die Demokratie in Österreich. Endlich haben
die Verfassungsrichter mit den Mißständen aufgeräumt.
Am Freitag 1.7.2016 hat der österreichische Verfassungsgerichtshof
seine Entscheidung um 12:00 Uhr zur Wahlanfechtung der Bundespräsidentenwahl
2016 bekanntgeben. Die Stichwahl der Bundespräsidentenwahl 2016 wird
aufgehoben und muß komplett wiederholt werden. Die VfGH-Richter sahen
zwar keine einzige Manipulation, aber viele Gesetzwidrigkeiten. Diese
waren zwar für das Ergebnis NICHT von Einfluß, hätten
aber von Einfluß sein können. Die Möglichkeit alleine reichte
dem Verfassungsgerichtshof bereits zu Aufhebung, und zwar entgegen Artikel
141 der österreichischen Bundesverfassung, der da lautet:
"....
Der Verfassungsgerichtshof hat einer Anfechtung stattzugeben, wenn die
behauptete Rechtswidrigkeit des Verfahrens erwiesen wurde und auf das Verfahrensergebnis
von
Einfluss war. ..."
Die Hauptgründe:
* Gesetzwidrigkeiten bei der Briefwahl in 14 Bezirken (Diese hatten
77.926 Stimmen.)
* keine ordnungsgemäße Einladung der Wahlbesitzer in einigen
Bezirken.
* Delegation von Aufgaben der Wahlbehörde an Mitarbeiter der Bezirksbehörden.
* Vorzeitiges Weitergeben von Teilergebnissen vom Innenministerium
an die Medien.
Der Innenminister Sobotka - er ist gleichzeitig Leiter der Bundeswahlbehörde - sagte zur Entscheidung der Verfassungsrichter: „Fehler dürfen sich nie wieder wiederholen". Weiters hält der Innenminister in Zukunft Schulungen für Wahlbeisitzer für wichtig.
=> Live-Ticker
Der Standard => Live-Ticker
KURIER => Live-Ticker
oe24 => Live-Ticker
Die Presse
Bei der Bundespräsidentenwahl 2016
gibt es zumindest 8 Wahlanfechtungen, aber noch keine offizielle Pressemitteilung
des Verfassungsgerichtshofes dazu, wer denn nun aller die Wahl angefochten
hat und welche Wahlgänge angefochten wurden (Stand 22.6.2016). Die
heikle Sache "Wahlanfechtung der Bundespräsidentenwahl 2016" wird
mit höchster Diskretion - wie ein Staatsgeheimnis - abgewickelt. Transparenz
kennt der Verfassungsgerichtshof nur, wenn es um Zeugeneinvernahmen geht,
nicht wenn es um eigene Angelegenheiten geht. So wollen die (unparteiischen?)
Verfassungsrichter nicht einmal offenlegen, welches Parteimitglied sie
sind und meinen unbefangen politische Wahlkämpfe beurteilen zu können.
Zur Intransparenz am Verfassungsgerichtshof paßt auch, daß
die Verhandlung nicht übertragen wird, weder im Radio, noch im Fernsehen,
noch im Internet als Live-Stream. (Es sind lediglich Aufnahmen vor Beginn
der Sitzung erlaubt). Begründung für die restriktive Maßnahme
- trotz hohem öffentlichen Interesse - gibt es offiziell keine (inoffiziell:
"Zeugenschutz"; noch inoffizieller: "Richterschutz"). Immerhin gibt es
eine öffentliche Verhandlung, wo 100 Personen teilnehmen dürfen.
50 Sessel sind für Journalisten reserviert und 50 Sessel für
(sticknormale) Bürger. Hausintern überträgt der VfGH die
Verhandlung in einem Medienraum, wo noch weitere 50 Personen der Verhandlung
folgen können.
29.6.2016: Verhandlungstag mit den Parteienvertretern
Am Mittwoch 29.6.2016 ab 13.00 Uhr können die Vertreter der Stichwahl-Kandidaten
Norbert Hofer und Alexander Van der Bellen ihre Stellungnahmen zum Ablauf
der Bundespräsidentenwahl 2016 bei einer öffentlichen Verhandlung
beim VfGH abgeben, ebenso die Bundeswahlbehörde.
Jeder kann teilnehmen. Für normale Bürger gibt es 50 Plätze
und für Journalisten befalls 50 Plätze.
Der Eintritt ist frei. Wer zuerst kommt, mahlt zuerst.
=> Live-Ticker
Der Standard => Live-Ticker
KURIER => Live-Ticker
oe24
25.6.2016: Umfrage zur Wahlmanipulation der Bundespräsidentenwahl
Meinungsforscher Peter Hajek fragte im aktuellen „ATV Österreich
Trend“ die Wahlbevölkerung auch nach ihre Einschätzung zur Wahlanfechtung
der Bundespräsidentenwahl.
35% gehen davon aus, dass die Hofburgwahl „ganz sicher nicht“ manipuliert
worden sei,
25% glauen „eher nicht“ daran.
Für „eher ja“ stimmten 19% der Befragten,
14% sind sich „ganz sicher“, dass die Wahl zum Nachteil von Hofer bewusst
manipuliert wurde.
Qu: Peter Hajek Public Opinion Strategies GmbH, Presseaussendung vom
25.6.2016
.
23.6.2016: 11 Wahlkarten (= 11 Stimmen) zu spät gefunden /
BH Bezirk Gänserndorf
"Wir machen weiter mit dem Bezirk Gänserndorf. Der FPÖ-Beisitzer
ist da. Er hatte zuvor eine Erklärung abgegeben, wonach die Vorsortierung
nicht einzubeziehende/einzubeziehende Karten schon vor Montag 9h passiert
sei. Die Erklärung erhält er aufrecht. Am Montag war er ab 9h
da, die vorsortierten Karten seien abgepackt worden, er habe sie aber kontrollieren
können. Über 9 Karten habe man gesprochen. Es habe mehrere falschfarbige
Kuverts gegeben, auch einen "Sonderfall" habe es gegeben. Um 13.30h sei
eine Mitarbeiterin gekommen und habe gesagt, es seien noch 11 Wahlkarten
"gefunden" worden - diese seien zwar schon am Freitag eingelangt, aber
vergessen worden. Man habe diese Karten also ignoriert, das sei einstimmig
so beschlossen worden."
Qu. Der
Standard am 23.6.2016
Ähnlich beschrieben um 11:53 Uhr auf KURIER.at
am 23.6.2016 und 11:53 Uhr auf oe24.at
am 23.6.2016 .
22.6.2016: Gegenschrift der Bundeswahlbehörde
bei Marschall eingelangt
Zum Wahlanfechtungsverfahren von Mag.
Robert Marschall ist heute die 6-seitige Gegenschrift der Bundeswahlbehörde
bei ihm eingelangt. Darin bestätigt die Bundeswahlbehörde die
Anfechtungslegitimation von Robert Marschall und ebenso, daß seine
Wahlanfechtung rechtzeitig eingebracht wurde.
Es wird darin
ausgeführt, daß dem Bundesministerium für Inneres bekannt
ist, dass Gemeinden gelegentlich Unterstützungserklärungen vorläufig
bei sich behalten, "... um diese später an die jeweilige hinter
dem Wahlwerber oder der Wahlwerberin stehende Partei oder die zustellungsbevollmächtigte
Vertreterin oder den zustellungsbevollmächtigten Vertreter zu übermitteln.
...". Dies als Serviceleistung für die unterstützungswilligen
Bürger. Es sei nicht auszuschließen, daß in einer Gemeinde
die eine oder andere Organwalterin mit Blick auf auf den Hinweis am unteren
Rand des Formulars mit der Rücksendeadresse der unterstützungswilligen
Person oder dem Anfechtungswerber "... zu Zwecken einer gebündelten
Übermittlung eine Gefälligkeit erweisen wollte. ...".
Dazu Marschall:
Erstens gab es von mir keinen "Serviceleistungsauftrag" an die Gemeinden
und zweitens widerspricht diese Vorgangsweise dem Bundespräsidentenwahlgesetz.
Der § 7 Abs. 2 BPräsWG letzter Satz lautet: „…Die Bestätigung
auf einer Unterstützungserklärung ist unverzüglich auszufertigen.
…“.
22.6.2016: Zwei
Wahlanfechtungen wurden vom VfGH zurückgewiesen
Die Wahlanfechtung von Ing.
Norbert Hofer und die des Bürgers Dr.
Christoph Luisser (FPÖ-Gemeinderat, Rechtsanwalt aus Biedermannsdorf)
wurden aus formalen Gründen zurückgewiesen. Diese beiden Herren
sind keine Zustellungabevollmächtigten und dürfen die Wahl nicht
anfechten.
Die Wahlanfechtung
von Heinz-Christian Strache - in seiner Funktion als Zustellungsbevollmächtigter
des Bundespräsidentschaftskandidaten Ing. Nobert Hofer - läuft
noch. Das umfangreichen Zeugeneinvernahme- verfahren von Wahlleitern und
Wahlbeisitzern erfolgt aufgrund dieser Wahlanfechtung von HC Strache.
________________
20.6. - 23.6.2016: Öffentliche Verhandlungen und Zeugeneinvernahmen beim VfGH
reservierte Plätze für Journalisten | der VfGH-Gerichtssaal | 100 Zuschauer-Plätze im Saal |
Warum der Verfassungsgerichtshof zuerst die Wahlanfechtung zum 2. Wahlgang
der Bundespräsidentenwahl behandelt und erst dann die Wahlanfechtung
zum 1. Wahlgang behandelt, ist vom VfGH bis jetzt nicht erklärt worden.
Zur FPÖ-Anfechtung des zweiten Wahlganges (zur Stichwahl) gibt
es öffentliche Verhandlungen zunächst zum Zweck der Zeugeneinvernahme.
Bei der Wahl gab es 10.300 Sprengel mit ca 40.000 Wahlbeisitzer. Geplant
ist, davon rund 90 Wahlbeisitzer (Mitglieder von ausgewählten Bezirkswahlbehörden)
zu befragen.
Die Verhandlung findet am Montag, 20. Juni 2016, ab 8.30 Uhr
statt, am Dienstag, 21. Juni, ab 8.30 Uhr sowie voraussichtlich
am Mittwoch, 22. Juni ab 8.30 Uhr bis zu Mittag und Donnerstag,
23.
Juni 8.30 bis voraussichtlich 13.30 Uhr
Jeder darf kommen. Es gibt ca 100 Plätze im Gerichtssaal, davon
ist die eine Hälfte für Journalisten und die andere für
(normale) Bürger reserviert.
Der Eintritt ist für alle kostenlos.
Die entscheidenden Fragen:
• Woran können und wollen sich die Wahlleiter und Beisitzer erinnern?
("Ich weiß es nicht ... ")
• Gab es ordnungsgemäße Ladungen zu den Sitzungen der Wahlbehörden?
• Ab wann waren welche Beisitzer anwesend? und welche Mitarbeiter der
Bezirkshauptmannschaft?
• Was ist wann passiert? Und was ist schon vor Sitzungsbeginn passiert?
• Wer hat welche Kuverts aufgeschlitzt und wie wurden die Kuverts dann
aufbewahrt?
• Was steht im Protokoll und wieviel ist davon richtig?
• Warum wurden teils falsche Protokolle unterschrieben?
• Ursachen für gesetzeswidrige Handlungen?
• Wer kannte überhaupt die Gesetzesbestimmungen? Wie praxisnahe
sind die Gesetze? Umsetzbar?
• Wer hat den Leitfaden des Innenministeriums gelesen?
• Wer hat auf wen welchen Druck ausgeübt?
• Wem sind welche Wahlmanipulationen aufgefallen? Waren die zumindest
möglich?
Mo., 20.6. => Live-Ticker
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Di., 21.6. => Live-Ticker
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Die 14 VfGH-Richter | Vize Fr. Bierlein, Mitte Holzinger | Verhandlung der Wahlanfechtung |
Zeugeneinvernahmen am Dienstag:
Wie bei jeder Zeugeneinvernahme bedankt sich VfGH-Präsident Holzinger
bei jedem Zeugen dafür, daß er überhaupt zur Zeugeneinvernahme
erschienen ist. Dann verlangt er den vollen Namen, Geburtsdatum, Wohnort
und Beruf. Dann belehrt der VfGH-Präsident jeden Zeugen über
seine Entschlagungsrechte. Eine Aussage kann verweigert werden, wenn es
dem Zeugen zur Schande gereicht, vermögnesrechtliche Nachteile für
ihn hätte und er sich strafrechtlich belasten würde. (Wenn das
Entschlagungsrecht von einem Zeugen dann tatsächlich in Anspruch genommen
wird, dann ist der VfGH-Präsident verärgert.) Es folgt die Belehrung
des Zeugen, daß er bei seiner Zeugenaussage unter Wahheitspflicht
steht.
• Die erste Zeugin aus dem Bezirk Wien-Umgebung sagt aus, daß
es keine konstituierende Sitzung gab und auch keine Erklärung zum
Wahlablauf. Sie sei um 9.00 Uhr in der Bezirkshauptmannschaft war und die
Wahlkuverts bereits geöffnet waren. Es gab dazu auch keinen Beschluß
der Bezirkswahlbehörde. Wer die Briefwahlkarten geöffnet habe
konnte sie nicht sagen. Sie haben stichprobenartig 50-60 Briefwahlkarten
kontrolliert. Bei der Stimmenauszählung fehlten zunächst 10 Stimmzettel
und dann nach der nochmaligen Kontrolle der Kuverts u. Auszählung
nur mehr 3 Stimmzettel. Eine neuerliche Wiederholung lehnte der Wahlleiter
ab. Weil alle schon so fix und foxi waren und eine neueliche Auszählung
wieder 1 Stunde gedauert hätte, ging die Wahlbehörde lieber spät
aber doch um 13.35 Uhr zum Mittagessen. Eine Vorsortierung der Wahlkarten
habe es bei vorigen Wahlen nicht gegeben. Mit dem vorzeitigen Öffnen
der Wahlkarten wurde der Manipulation Tür und Tor geöffnet, so
die Wahlbeisitzerin. Sie habe gegen den Beschluß der Bezirkswahlbehörde
gestimmt.
• Der Wahlleiter-Stellvertreter - ein Landesbediensteter des Landes
Niederösterreich - sagte aus, daß das Vorsortieren und Öffnen
der Briefwahlkarten schon am Vormittag stattgefunden habe. Es gab dazu
keinen Beschluß der Bezirkswahlbehörde. Der Raum wurde danach
versiegelt und wurde erst am Montag um 9.00 Uhr mit allen Wahlbeisitzern
geöffnet. Wenn 9.00 Uhr im Protokoll steht dann deshalb, weil es auf
dem Formular des Innenministeriums so vorgedruckt war. Druck von oben:
Beim ersten Wahlgang wurde von der Landeswahlbehörde mehrmals angerufen.
Kein Wohlwollen der Landeswahlbehörde nach 1. Wahlgang. Das wollte
er nach dem zweiten Wahlgang vermeiden.
Schmankerl vom zweiten Tag:
• Frage des VfGH-Richters: "Ab wann konvergiert das Protokoll wieder
mit der Realität?"
• Insgesamt gab es aber viele Suggestivfragen der Verfassungsrichter
bzw Feststellungen, in Erwartung einer Bestätigung durch den Zeugen.
• Gab es überhaupt ordnungsgemäße Ladungen der Wahlbeisitzer
zu den Sitzungen der Wahlbehörde? Mißverständlicher Text?
eindeutig falscher Text?
• Begriffsverwirrung um die Kuverts: "große" und "kleine" Kuverts;
"Außen"- und "Innen"-kuverts; "Wahlkartenkuverts" und "Wahlkuverts",
"beige" Kuverts und "andersfarbige" Kuverts
• Unklarheit, wann welche Beisitzer anwesend waren. Keine Uhrzeiten
im Protokoll.
• §10 Abs. 6 BPräsWG: Welche Vorarbeiten fallen unter
die Bezeichnung "... zumindest ..."
Schon die Zeugeneinvernahmen am Montag gab ein erschreckendes
Sittenbild vom Ablauf der Briefwahlauszählung ab.
• Diese Briefwahlauszählung hat gesetzwidriger Weise teilweise
schon am Sonntag begonnen;
• oder am Montag, obwohl die (teilweise berufstätigen) Wahlbeisitzer
noch nicht da waren;
• in Kitzbühel wurden scho Wahlkarten geöffnet, bevor der
erste Wahlbeisitzer anwesend war;
• im Bezirk Villach-Land hat man Briefwahlstimmen bereits am Sonntag
zwischen 17.00 und 23.30 Uhr ausgezählt. Am Montag wurde fortgesetzt;
• Unterlagen (Wahlkarten?) waren im Büro versperrt. Der Wahlleiter
und sein Stellvertreter hatten einen Schlüssel. Das Reinigungspersonal
konnte mit einem Chip ins Büro hinein;
• VfGH-Richter: "Ist Ihnen bekannt, wann die Briefwahlstimmen ausgezählt
wurden?" - Grüne Wahlbeisitzerin: "Ich habe es aus der Zeitung erfahren."
• teilweise wurde mit Hilfe von Mitarbeitern der Bezirkshauptmannschaft
ausgezählt, die aber gar nicht Mitglieder der Bezirkswahlbehörde
waren;
• es wurden Meldung vom Ergebnis schon vor der Beschlußfassung
der Wahlbehörde an die Landeswahlbehörde weiterleitet;
• es wurden Einladungen zum Termin 15:30 oder 16.00 Uhr oder 17.30
Uhr (Bezirk Kitzbühel), statt richtig 9.00 Uhr verschickt;
• die richtige Zeit stand im Kleingedruckten;
• Wer hat die Karten jetzt eigentlich ausgezählt? (Jedenfalls
nicht die Wahlbeisitzer, die gar nicht "beigesessen" waren).
• Wahlbeisitzer, die das Gesetz erst nach der Stimmenauszählung
gelesen haben (oder gar noch nicht);
• Wahlbeisitzer, die dem Wahlleiter blind vertraut haben, anstatt zu
kontrollieren und zu hinterfragen;
• Was war eingentlich die Leistung / Mehrwert von den vielen Wahlbeisitzern?
• Das "wird schon passen"-Syndrom: Die einen zählen Stimmen irgendwann
& irgendwie, die anderen unterschreiben ohne ein Wort zu lesen;
• Protokolle die unterschrieben wurden, ohne von den Wahlbeisitzern
gelesen worden zu sein;
• teilweise wurde nur das Unterschriftenblatt herumgereicht, aber nicht
das ganze Wahlprotokoll, das eigentlich zu bestätigen gewesen wäre;
• Einsprüche von Wahlbeisitzern, die der Wahlleiter nicht ins
Protokoll aufnahm,
• Tiroler Landeswahlbehörde wollte ein Auszählungsergebnis,
bevor die (Bezirks-) Wahlkommission beschlussfähig war;
• Die Gesetze sind praxisfern. Die kann man so in der Praxis nicht
umsetzen. Da sei unmöglich;
• Müssen Wahlbeisitzer überhaupt anwesend sein? (NEIN)
• Ab wann ist eine Wahlbehörde beschlußfähig? (mindestens
3). Was tun, wenn zuwenige Wahlbeisitzer erschienen sind?
• Wahlmanipulation und Wahlbetrug wurde bisher keine aufgedeckt (wie
denn auch, wenn die Wahlbeisitzer nicht eingeladen und/oder nicht erschienen
sind). Es sind aber jetzt schon jede Menge Gesetzesverstöße
dokumentiert.
• usw.
Mann kann also bereits nach dem ersten Tag der Zeugeneinvernahmen von
einem Wahlskandal unglaublichen Ausmaßes reden, die sich am
zweiten Tag noch vergrößerte. Die Aufarbeitung bietet - wie
beim seinerzeit beim Weinskandal - die Chance auf einen völligen
Neubeginn, diesmal in Sachen "Wahlen" und insbesondere in Sachen "Briefwahl".
Bis jetzt wollten Gesetzgeber, Innenministerium, Bundeswahlbehörde
und Verfassungsgerichtshof die Mißstände nicht wahrhaben. Die
Wahlanfechtungen wurden vom Gesetzgeber (SPÖ-ÖVP) mit extrem
restriktiven Bestimmungen - wie z.B. extrem kurzer Einspruchsfrist, Wahlanfechtungen
nur für die Zustellungsbevollmächtigten der Kandidaten und nur
bei Ergebnisrelevanz - verunmöglicht, nieder gehalten und oft auch
vom VfGH abgewiesen. Doch diesmal platzen die Mißstände zur
Briefwahl alle gleichzeitig wie Eiterbeulen auf.
Grund? Aufgrund des knappen Ergebnisses der Stichwahl geht es diesmal
um die Wurst. Da werden alle Mißstände angeprangert und die
Verfassungsrichter müssen wegen der Ergebnisrelevanz zum knappen Ergebis
auch allen Mißständen nachgehen. Das sonst für den VfGH
so typische Abwürgen von Wahlanfechtungen mit dem Argument "nicht
ergebnisrelevant" geht diesmal nicht.
________________
10.6.2016: Insgesamt liegen laut Bures 8
Wahlanfechtungen vor, eine davon mit rund 150 Seiten.
Nationalratspräsidentin Doris Bures bekräftigte, dass Wahlanfechtungen
"ein wichtiges demokratisches Mittel und legitim sind". Nun müsse
der Verfassungsgerichtshof entscheiden. Allerdings ist sie einigermaßen
überrascht, dass eine relativ einfache Wahl, wie es die Stichwahl
des Bundespräsidenten ist, für derartig viele Diskussionen sorgt.
Sie führt das auf das knappe Wahlergebnis zurück. ...
9.6.2016 Nun sind es schon 6
Wahlanfechtungen
Wie heute der Mediensprecher des Verfassungsgerichtshofes, Mag. Christian
Neuwirth, gegenüber Wien-konkret bekannt gab, wurden 6 Wahlanfechtungen
beim VfGH eingebracht. Wer aller die Bundespräsidentenwahl 2016 anfechtet,
wollte er auf mehrfache Nachfrage nicht sagen. (Das ist offenbar ein Staatsgeheimnis).
Nur Heinz Christian Strache und Robert Marschall wurden namentlich genannt.
Der Rest wurd von Mag. Christian Neuwirth als "Privatpersonen" umschrieben.
8.6.2016 Wahlanfechtungen zur Bundespräsidentenwahl
Offensichtlich gibt es mehrere Wahlanfechtungen.
Gesichert ist, daß Mag. Robert Marschall
und DI Gustav Jobstmann ihre
Wahlanfechtung um 13:05 Uhr beim Verfassungsgerichtshof eingebracht haben.
Weiters kündigte Heinz-Christian Strache als Zustellungsbevollmächtigter
von Norbert Hofer an, die Wahl anfechten zu wollen, sowie ein weiterer
FPÖ-Anhänger. Somit waren am 8.6.2016 von 5
Wahlanfechtungen die Rede, wobei die Systemmedien überhaupt nur
über die 3 Wahlanfechtungen
aus dem FPÖ-Umfeld berichten. Vermutlich wollte die Systemmedien ihre
einseitige und mangelhafte Berichterstattung über den FPÖ-Kandidaten
vor dem Wahltag durch vermehrte Berichterstattung über die FPÖ
nach dem Wahltag überkompensieren.
Persönlich konnte man Wahlanfechtung bis 15.00 Uhr beim VfGH einbringen,
Rechtsanwälte können heute noch bis 24.00 Uhr auf elektronischem
Wege eine Wahlanfechtung einbringen.
21.3.2016: Pressekonferenz von Robert Marschall zur Kandidatur und
zu einer möglichen Wahlanfechtung
Video Der Standard: Robert Marschalls 3 Gründe für eine Wahlanfechtung
________________
• Basis und Rechtsgrundlagen zur Wahlanfechtung finden sich im Bundespräsidentenwahlgesetz, im Verfassungsgerichtshofgesetz, in der Nationalratswahlordnung (insb. § 41) und in der österreichischen Bundesverfassung (insb. Art. 60).
• § 21. (2) BPräsWG:
Innerhalb einer Woche vom Tag der
Verlautbarung kann die Wahlentscheidung der Bundeswahlbehörde
(Abs. 1) beim Verfassungsgerichtshof wegen jeder behaupteten Rechtswidrigkeit
des Wahlverfahrens vom zustellungsbevollmächtigten Vertreter eines
dem Gesetz entsprechenden Wahlvorschlages (§ 9) angefochten werden.
Die Anfechtung hat den begründeten Antrag auf Nichtigerklärung
des Wahlverfahrens oder eines bestimmten Teiles desselben zu enthalten.
Der Verfassungsgerichtshof hat über die Anfechtung längstens
innerhalb von vier Wochen nach ihrer Einbringung zu entscheiden. Auf das
Verfahren über solche Anfechtungen sind die Bestimmungen der §§
68 Abs. 2, 69, 70 Abs. 1 und 4 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953
sinngemäß anzuwenden.
• Artikel 141. (1) der Bundesverfassung:
Der Verfassungsgerichtshof erkennt
a) über die Anfechtung der
Wahl des Bundespräsidenten, von Wahlen zu den allgemeinen Vertretungskörpern,
zum Europäischen Parlament und zu den satzungsgebenden Organen (Vertretungskörpern)
der gesetzlichen beruflichen Vertretungen; ...
________________
Was, wenn Wahlbehörden gesetzeswidrig gehandelt haben?
(z.B. wenn Wahlkarten zu früh geöffnet wurden und dadurch
eigentlich ungültig wurden, aber dennoch als gültig gewertet
wurden oder wenn Protokolle zur Wahl unterschrieben wurden, die nicht der
Wahrheit entsprechen.)
Wahlbehörden sind auch Behörden. Auf Amtsmissbrauch droht
nach dem Strafgesetzbuch eine Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 5 Jahren
(§302
Abs. 1 StGB), auf falsche Beurkundung bis zu 3 Jahre Haft (§311
StGB).
________________
Medienberichte zum Thema Wahlanfechtung der BP-Wahl:
• Was die Aufhebung der Bundespräsidentenwahl beim VfGH mit der
Wahlanfechtung
der EU-Wahl 2014 von EUSTOP zu tun hat?
Hinweis dazu auf https://www.martinthuer.at/2016/07/im-namen-der-republik/
vom 11.7.2016
• Wie die Reinigungsfachkraft Isabella Lehner die FPÖ-Wahlanfechtung
auslöste; KURIER
vom 8.7.2016
• VfGH-Präsident Holzinger verkündet das Urteil zur Stichwahl-Anfechtung;
Die
Presse vom 2.7.2016
• Einstimmiger Beschluss, elf Stimmen zu ignorieren; Die
Presse vom 23.6.2016
• Der Knaller kam am Schluss; Wiener
Zeitung vom 22.6.2016
• Anfechtung: Hofer vor VfGH abgeblitzt; Nur Strache durfte anfechten,
dieses Verfahren läuft. Auch eine ebenfalls mit Hilfe der FPÖ
eingebrachte Anfechtung eines Bürgers (FPÖ-Gemeinderat Dr. Christoph
Luisser, Rechtsanwalt aus Biedermannsdorf) wurde aus formalen Gründen
zurückgewiesen. heute.at
vom 22.6.2016
• Hofers Wahlanfechtung vom VfGH zurückgewiesen; Krone
vom 22.6.2016
• Österreich und die Wahlanfechtung - "Die Schlampereien sind
untragbar"; Süddeutsche
vom 22.6.2016
• Wahlanfechtung: "Manipulationen Tür und Tor geöffnet";
Salzburger
Nachrichten vom 21.6.2016
• Das sind die sieben Hauptgründe für die BP-Wahlanfechtung;
Salzburger
Nachrichten vom 20.6.2016
• Zwei unabhängige Einsprüche zur Hofburgwahl (Marschall
und Jobstmann); heute.at
vom 8.6.2016
• Der übergangene Wahlwerber Robert Marschall bringt Wahlanfechtung
ein => www.marschall2016.at
• Heinz Fischer: "Unakzeptables Nichteinhalten klarer Rechtsvorschriften";
Die
Presse vom 2.6.2016
• Marschall und Luxemburg nicht auf Wahl-Stimmzettel; NÖN
vom 24.3.2016
• Marschall will Präsidentschaftswahl anfechten; Der
Standard vom 21.3.2016
25.06.2016: „profil“-Umfrage: Nur knappe Mehrheit glaubt noch an korrekte
Bundespräsidentenwahlen
Wie das Nachrichtenmagazin „profil“ in seiner Montag erscheinenden
Ausgabe berichtet, ist das Vertrauen der Bevölkerung in die Korrektheit
von Wahlen massiv erschüttert. Nur mehr eine knappe Mehrheit (53%)
glaubt, dass es bei Bundespräsidentenwahlen sauber zugeht. 18%
vertrauen überhaupt nicht darauf und 21% eher nicht. (8% haben dazu
keine Meinung.) Laut der vom Meinungsforschungsinstitut Unique research
für „profil“ durchgeführten Umfrage sind nicht alle Ebenen gleich
betroffen. Immerhin zwei Drittel (74%) gehen davon aus, dass Gemeinderatswahlen
korrekt ablaufen, bei Landtagswahlen sind es 70%, bei Nationalratswahlen
61% und bei EU-Wahlen 55% der Befragten (n=500).
Rückfragehinweis: "profil"-Redaktion