Bundespräsidentschaftswahl 2022 . Ergebnisse . Wahlanfechtung . Wahlrecht
Ottowitz. Thurnhofer. Wlazny. Schaurecker. Kleinschnitz. Marschall. Rieger. Schutte. Haslauer. Gollowitsch
V. d. Bellen. Grosz. Brunner. Kuchta. Rosenkranz. Egger. Fessl. Hoffmann. Volk. Wallentin. Staudinger

Wahlanfechtungen der Bundespräsidentenwahl 2022:

Der VfGH verliert mit seinen Entscheidungen Vertrauen und Akzeptanz
"Ein Krug geht solange zum Brunnen, bis er bricht."

4 Wahlanfechtungen (W I 6/2022, W I 9/2022, W I 10/2022, W I 11/2022) zur Bundespräsidentenwahl 2022 sprechen eine deutliche Sprache, die der parteipolitisch besetzte Verfassungsgerichtshof allesamt zurückwies. Der VfGH hat jedenfalls keine Legitimation durch das Volk, da seine Mitglieder ja noch nie durch das Volk gewählt wurden. Die „Legitimation“ der VfGH-Richter ergibt sich lediglich aus der Angelobung durch den Bundespräsidenten.
   Besonders skurril ist es, wenn von den 14 Verfassungsrichtern nur 6 Richter – also nicht einmal die Hälfte – eine Entscheidung hinter verschlossenen Türen treffen. Und dann stimmte in den Wahlanfechtungsverfahren zur Bundespräsidentenwahl 2022 auch noch die VfGH-Richterin Dr. Verena Madner (GRÜNE) - mit, ohne ihre eigene Befangenheit zum Wahlwerber Alexander Van der Bellen (GRÜNE) zu erkennen.
   Im Verfahren (W I 9/2022) wurden die geänderten Spielregeln während des Spiels beklagt: Dass es ein Wahlrechtsänderungsgesetz während der Ausschreibungsphase der Bundespräsidentenwahl 2022 gab, das die Unterstützungserklärungsformulare abänderte, ist für den VfGH unbedeutend. Gleiches trifft darauf zu, dass eine Gemeinde (Wien) bereits ab der Ausschreibung am 7.7.2022, andere Gemeinden aber erst ab dem Stichtag 9.8.2022 akzeptierten, dass Leute am Amt zwecks Unterzeichnung der Unterstützungserklärungen erschienen. Manche Gemeinde bestätigten nicht einmal am Stichtag Unterstützungserklärungen. Auch das war dem VfGH egal.
   Neben den finanziell abhängigen Medien ist der Verfassungsgerichtshof ganz offensichtlich der zweite große Verlierer der Bundespräsidentenwahl 2022 in Österreich.

Die einzelnen Wahlanfechtungen:

Die Bundespräsidentenwahl 2022 in Österreich wurde von 3 Wahlwerbern rechtzeitig - vor dem 24.10.2022 - angefochten. Es sind dies David Packer, BSc, Johann Peter Schutte und Mag. Robert Marschall. Alle 3 Wahlwerber wurden von der - parteipolitisch besetzten - Bundeswahlbehörde nicht zur Wahl zugelassen. Sie standen daher auch nicht am Stimmzettel der Bundespräsidentenwahl 2022.

Die Gründe der Wahlanfechtungen sind unterschiedlich:

•  David Packer, BSc, focht die Bundespräsidentenwahl 2022 deshalb an (W I 10/2022), weil er die 3.600 € gem. §7 Abs. 9 BPräsWG nicht zahlen konnte - die gemeinsam mit dem Wahlvorschlag eingebracht werden müsse - die aber verfassungswidrig seien. Nur deshalb sei er abgelehnt worden. Das Kriterium Unterstützungserklärungen fand dabei keine Beachtung. Er sieht sich dadurch das "freie Wahlrecht" gem. Art. 60 (1) der Bundesverfassung verletzt. Er stellt sich die Frage, wer sich die Ausübung des Wahlrechts noch leisten könne.
   "... Niemand darf in einer Demokratie davon abgehalten werden auf Basis derartiger materieller Voraussetzung an einer Wahl teilzunehmen. Weder in Bezug auf das aktive Wahlrecht, das passive Wahlrecht, oder in der Rolle als zustellungsbevollmächtigte Person. ... Der entscheidende Punkt ist, dass wir in den letzten 2 ½ Jahren in einer Zeit leben, die einen Kostenbeitrag auch aus diesen eben genannten Gründen besonders problematisch machen. Es muss jeder Zweifel ausgeräumt sein, dass aktuelle Funktionsträger auf Wahlwerber durch Ausübung ihrer staatlichen Macht auf diese einwirken, um sie in ihren politischen Partizipationsmöglichkeiten zu bremsen oder gar zu behindern. Vergangene und aktuelle politische Skandale in der Republik zeichnen ein erschreckendes Sittenbild zahlreicher Funktionsträger und Funktionsträgerinnen über die Art und Weise wie mit Macht umgegangen wird und wofür diese mitunter ausgenutzt wird. ... Und um überhaupt vom Wahlrecht Gebrauch machen zu können, werden wahlwerbende Personen nach §7 (9) Bundespräsidentenwahlgesetz zu einem  Abhängigkeitsverhältnis jedoch geradezu angestiftet - und zwar insbesondere, wenn sie nicht selbst über entsprechende Mittel verfügen.", so David Packer. Mehr dazu auf => https://deinpraesident.at/
Der VfGH wies die Anfechtung zurück. => Beschluss des VfGH vom 14. Nov.2022 (W I 10/2022).

•  Mag. Robert Marschall focht die Bundespräsidentenwahl 2022 deshalb an (W I 9/2022) , weil er er wegen zuweniger Unterstützungserklärungen von der parteipolitisch besetzten Bundeswahlbehörde ausgeschieden worden war. Die Bundeswahlbehörde meinte, Marschall müsse 6.000 Unterstützungserklärungen vorlegen. Er habe aber nur 125 Unterstützungserklärungen vorgelegt.
   Marschall argumentierte wiederum, dass die Bundespräsidentenwahl 2022 ungültig sei, da während der ausgeschriebenen Wahl die Spielregeln geändert worden seien. Das Wahlrechtsänderungsgesetz trat am 20.7.2022 - als 13 Tage nach der Ausschreibung der Bundespräsidentenwahl - in Kraft. Mit dem Wahlrechtsänderungsgesetz 2022, BGBl. I Nr. 101/2022, wurde das Formular für die Unterstützungserklärungen in Anlage 1 des Bundespräsidentenwahlgesetzes abgeändert (nachdem die Bundespräsidentenwahl 2022 bereits ausgeschrieben war). Vom abgeänderten Wahlrechtsänderungsgesetz während des laufenden Bundespräsidentschafts- Wahlverfahren sind weniger bekannte Bewerber klarerweise mehr betroffen, als gut bekannte Bewerber. Aber wenn es ohne Wahlrechtsänderungsgesetz nur ein Bewerber zusätzlich am Stimmzettel geschafft hätte, so wäre dies eine Auswirkung auf das Wahlergebnis. Eine Stichwahl wäre bei einer korrekt durchgeführten Bundespräsidentenwahl vermutlich nötig geworden. Es gab keine sachliche Rechtfertigung dafür, dass 2 Wochen nach der Ausschreibung der Bundespräsidentenwahl 2022, das Bundespräsidentenwahlgesetz im Punkt der Sammlung der Unterstützungserklärungen Anlage 1 geändert wurde und im laufenden Wahlverfahren gelten soll. Es gab keine Übergangsbestimmung dazu, dass das Wahlrechtsänderungsgesetz, BGBl. I Nr. 101/2022, bereits im laufenden Bundespräsidentenwahlverfahren gelten soll, sondern lediglich die Bestimmung, dass es mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft tritt. Diese Änderung ist daher vermutlich verfassungswidrig. Für den Durchschnittsbürger und im Speziellen für die Wahlwerber – insbesondere für ihn – waren die gesetzlichen Bestimmungen im geänderten Bundespräsidentenwahlgesetz eine Denksportaufgabe, die unlösbar war, weil man bzw. ich nicht gewusst habe, ob das neue Wahlrechtsänderungsgesetz für die laufende Bundespräsidentenwahl 2022 anzuwenden ist oder nicht.
   Weiters werden "6 000" (sic!) und nicht 6000 oder 6.000 in §7 (1) BPräsWG gefordert und ein Leerzeichen bekanntlich 2 Zahlen trenne. Er habe mit 125 Unterstützungserklärungen deutlich mehr als die geforderten 6 Unterstützungserklärungen seinem Wahlvorschlag beigelegt. Weiters sei die untergeordnete Norm des Bundespräsidentenwahlgesetzes gegenüber der übergeordneten Norm der Bundesverfassung widersprüchlich, da im Art. 60 (3) der Bundesverfassung die Voraussetzung nur mit "zum Nationalrat wahlberechtigt" und "35 Jahre" als Kriterien bestimmt sein und diese beiden Voraussetzungen der Bundesverfassung erfülle.
   Weiters ist nicht geregelt, wann denn die Sammelfrist für Unterstützungserklärungen zu laufen begann, die der Ausschreibung der Bundespräsidentenwahl am 7.7.2022 oder mit dem Stichtag 9.8.2022? In Wien konnte man beispielsweise schon ab der Ausschreibung der Wahl am 7.7.2022 amtliche Unterstützungserklärungen sammeln, wo die in der Erklärung genannte Personen vor der zur Führung der Wählerevidenz zuständigen Gemeindebehörde persönlich erschienen sind und wo sich der Wahlwerber ab dem Stichtag die amtlichen Bestätigungen am Amt holen konnte. In Gemeinden außerhalb Wiens konnte man aber erst ab dem Stichtag 9.8.2022 amtlich bestätigte Unterstützungserklärungen abgeben. In manchen Gemeinden (z.B. in Bregenz, Dornbirn, Eferding, Wilhering, ...) konnte man hingegen nicht einmal am Stichtag Unterstützungserklärungen abgeben, weil sich die Gemeinden weigerten, diese zu bestätigen. Diese sei ein Verstoß gegen das "gleiche Wahlrecht".
   Dass die Bundeswahlbehörde keinen Behördensitz habe (und somit eine Briefkastenbehörde sei) rege bei ihm den Verdacht an, dass die Bundeswahlbehörde nicht rechtsgültig konstituiert worden sei und er deshalb seinen Wahlvorschlag nicht bei der zuständigen Behörde einbringen konnte. Immerhin habe das Bundesministerium für Inneres seinen Wahlvorschlag an die Bundeswahlbehörde weitergeleitet.
=> Wahlanfechtung von Mag. Robert Marschall
Der VfGH wies die Anfechtung zurück. => Beschluss des VfGH vom 14. Nov. 2022 (W I 9/2022)

Johann Peter Schutte focht die Bundespräsidentenwahl 2022 hauptsächlich deshalb an, weil am Stichtag in vielen Gemeinden die amtlichen Bestätigungen auf den Unterstützungserklärungen verweigert wurden. Er nannte dabei Gemeinden in Oberösterreich, Vorarlberg und Niederösterreich. Wegen dieser Rechtswidrigkeit müsse die Bundespräsidentenwahl aufgehoben werden.
Der VfGH wies die Anfechtung zurück. => Beschluss des VfGH vom 14. Nov. 2022 (W I 11/2022)
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Wahlanfechtungen der Bundespräsidentenwahl 2016:

Strafrechtliche Auswirkungen der Wahlmanipulationen:
Cirka 2 Jahre nach der Bundespräsidentenwahl hat die Wahlanfechtung der FPÖ nun auch strafrechtliche Auswirkungen. Von Amtsanmaßung, Fälschung eines Beweismittels,  falscher Beweisaussage (falsche Zeugenaussage vor dem Verfassungsgerichtshof) und falschen Beurkundung im Amt reichen die strafrechtlichen Delikte von Beamten und der SPÖ-, ÖVP- und eines FPÖ-Wahlbeisitzer. Die Briefwahlstimmen wurden vom Abteilungsleiter des Melde- und Standesamtes, O..., ohne Kontrolle durch die Wahlbeisitzer ausgezählt.
Das Strafausmaß sind allerdings lediglich Geldstrafen. Das Urteil ist beim Bürgermeister, Abteilungsleiter und bei 6 Wahlbeisitzern seit 1.8.2018 rechtskräftig. Zwei Wahlbeisitzer gingen in die Berufung.
Gegen weitere 200 Tatverdächtige wird noch österreichweit ermittelt.

26.7.2018: 9 Schuldsprüche und 1 Freispruch für Mitglieder der Villacher Bezirkswahlbehörde
"Der Prozess rund um die Bundespräsidentenstichwahl im Mai 2016 brachte Donnerstagnachmittag und damit rascher als erwartet neun Schuldsprüche und einen Freispruch. Die höchste Geldstrafe fasste der Abteilungsleiter des Melde- und Standesamtes mit fünf Monaten bedingter Haft und 14.000 Euro Geldstrafe aus. Auch der Villacher Bürgermeister Albel wurde von Einzelrichter Christian Liebhauser-Karl zu einer Strafe von 14.000 Euro verurteilt.
     Der Abteilungsleiter wurde wegen Amtsanmaßung, Fälschung eines Beweismittels und falscher Beweisaussage verurteilt. Acht weitere Mitglieder der Bezirkswahlbehörde wurden der falschen Beurkundung im Amt schuldig gesprochen. Sie erhielten Strafen in Höhe von 5.400 bis 9.000 Euro.
     Freigesprochen wurde die FPÖ-Mandatarin, die als einziges Mitglied der Wahlbehörde Fehler im Protokoll der Briefwahlauszählung kritisiert und einen Aktenvermerk eingefordert hatte. Die Urteile sind nicht rechtskräftig. ...
     Die Vorgangsweise sei gängige Praxis gewesen, er habe sie nicht hinterfragt. Eine Bevollmächtigung für den Wahlamtsleiter habe es von ihm nicht gegeben, er habe sich auf seine Rechtsabteilung verlassen, so Albel. Den Leitfaden für den Ablauf der Stimmenauszählung habe er nie gelesen, bekannte der Bürgermeister vor Richter Liebhauser-Karl. ...  Überhaupt zeigte sich Albel weitestgehend ahnungslos. ...
     Alle Angeklagten waren bei der Bundespräsidentenstichwahl am 22. Mai 2016 Mitglieder der Wahlkommission. Doch anders als im Gesetz vorgesehen, waren sie bei der Auszählung der Wahlkarten nicht dabei, sondern unterschrieben nur das Protokoll. Damit wurde per Unterschrift die Anwesenheit bei einer Sitzung der Bezirkswahlbehörde bestätigt, die nie stattfand.  ..."
Qu. ORF.at vom 26.7.2018

26.7.2018: Rechtsanwalt des Abteilungsleiter versucht Gesetzesbruch zu rechtfertigen
"... Auch der Verteidiger von Herrn O., jenem Abteilungsleiter, der zu früh mit dem Schlitzen der Karten begonnen haben soll, erklärte: „Wir stehen hier, weil ein typisch österreichisches Problem virulent geworden ist“. Dann holte er weit aus: „Es gibt Vorschriften, die den Betroffene bekannt sind, aber jeder weiß, dass die nicht praktikabel sind. Und jeder weiß, dass sie eigentlich nicht eingehalten werden. ..."
Qu.: KURIER vom 26.7.2018

26.7.2018: Richter Christian Liebhauser-Karl begründet Schuldsprüche statt "Diversion".
"... Für die von den Verteidigern für ihre Mandanten beantragten Diversionen sah Einzelrichter Christian Liebhauser-Karl schließlich keine Chance: "Es wäre ein ganz schlechtes Zeichen, wenn man Ihre Tätigkeit bagatellisieren würde", sagte er in seiner Urteilsbegründung. Und weiter: "Wenn die Bevölkerung nicht darauf vertrauen kann, dass eine Wahl ordnungsgemäß abgewickelt wird, dann ist die Anerkennung der Autorität eine Staates grundsätzlich infrage zu stellen." Hätten die Angeklagten lediglich Formvorschriften verletzt, dann wäre eine Diversion möglich gewesen: "Aber Sie haben Ihre Funktion nicht einfach schlecht, sondern überhaupt nicht ausgeführt." ... Staatsanwalt Hans-Peter Kronawetter gab keine Erklärung ab. ..."
Qu.: Der Standard vom 26.7.2018

25.7.2018: Villacher Bürgermeister (SPÖ) bekennt sich schuldig.
Günther Albel wird falsche Beurkundung zur Last gelegt, ab Donnerstag stehen er und neun weitere Personen vor Gericht. Sollte er verurteilt werden, will er nicht zurücktreten. ... Qu. Die Presse vom 25.7.2018

25.4.2018: Sprecher von Bürgermeister Albel "Kein Strafbedürfnis"
„Die Vorwürfe sind seit Langem bekannt. Den Strafantrag nehmen wir zur Kenntnis, wir werden vor Gericht unsere Sicht der Dinge darlegen“, sagte am Mittwoch Wolfgang Kofler, Sprecher von Bürgermeister Albel. Rechtlich bestehe nach Ansicht der Stadt „kein Strafbedürfnis der Republik“. ..."
Qu. ORF.at vom 25.4.2018

30.3.2017: Ermittlungen nach Hofburgwahl gehen weiter
"... weil es vor allem bei der Auszählung der Briefwahlstimmen zu Unregelmäßigkeiten gekommen war. So sollen etwa in Kärnten den Bezirken Villach, Villach Land, Wolfsberg, Klagenfurt und Hermagor Wahlkarten außerhalb einer Sitzung der Bezirkswahlbehörde geöffnet worden sein. ..."
Qu. ORF.at vom 30.3.2017

27.3.2017: Hofburgwahl: Strafrechtliche Ermittlungen gegen 246 Personen
Gegen 246 Personen (Anm.: Mitglieder von Wahlbehörden) wird alleine durch die Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Wirtschaftsstrafsachen und Korruption im Zusammenhang mit der Aufhebung der Bundespräsidenten-Stichwahl ermittelt. Gegen sie besteht vor allem der Verdacht des Amtsmissbrauchs bzw. der Falschen Beurkundung und Beglaubigung im Amt. Das geht aus der Beantwortung einer parlamentarischen Anfrage (11021/AB vom 27.03.2017 zu 11485/J (XXV.GP)) des Grünen Justizsprechers Albert Steinhauser durch Justizminister Dr. Wolfgang Brandstetter (ÖVP) hervor. Von  den  246  bekannten  Beschuldigten/Verdächtigen,  gegen  die  ein  Ermittlungsverfahren anhängig ist, wird dieses wegen der folgenden Tatbestände geführt,
und zwar gegen
• 112 Personen wegen § 302 Abs. 1 StGB, (Amtsmißbrauch)
• 112 Personen wegen § 311 StGB, (Falsche Beurkundung und Beglaubigung im Amt)
•   18 Personen wegen § 302 Abs. 1 und § 311 StGB, (siehe oben)
•     1 Person wegen § 302 Abs. 1 und § 288 Abs. 1 StGB, (§ 288 Falsche Beweisaussage)
•     1 Person wegen § 302 Abs. 1 und § 310 Abs. 1 StGB und (§ 310: Verletzung des Amtsgeheimnisses)
•     2 Personen wegen § 302 Abs. 1 und § 263 StGB. (§ 263 StGB: Täuschung bei einer Wahl oder Volksabstimmung)

25.6.2016: Anwalt rechnet „fix mit Einstellung des Verfahrens“
" ... Bei seiner Zeugenaussage vor dem Verfassungsgerichtshof vergangenen Donnerstag hatte der Bürgermeister Fehler bei der Auszählung der Briefwahlstimmen eingestanden, diese habe vor dem gesetzlich festgelegten Termin begonnen. Auch bei der Niederschrift des Wahlprotokolls seien Fehler aufgetreten. „Ja, es sind Fehler passiert, das muss schleunigst geändert werden. Ich habe in Villach umgehend eine Untersuchung eingeleitet. Man kann aber jedenfalls davon ausgehen, dass - egal welches Gesetz kommt - dieses auf Punkt und Beistrich erfüllt wird.
     Albels Anwalt Meinhard Novak rechnet - wie sein Mandant Albel - „fix mit einer Einstellung des Verfahrens“. Novak: „Der Bürgermeister hat von den Vorgängen bei der Wahlkarten-Öffnung erst im Nachhinein erfahren. Hier fehlen der objektive und der subjektive Tatbestand.“ ..."
Quelle: ORF.at vom 25.62018
 
 
 



Der Verfassungsgerichshof (VfGH) als unberechenbares Element:
Rätseln über die skurrile Entscheidung des österreichischen Verfassungsgerichtshofes,
der die Wahlwiederholung der Bundespräsidentenwahl anordnete, obwohl kein einziger Fall von Wahlmanipulation mit Auswirkung auf das Ergebnis nachgewiesen wurde.
Das Bemerkenswerte an den Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofes ist, daß dieser
* den 2. Wahlgang - offensichtlich in verfassungswidriger Weise - aufhob und
* den 1. Wahlgang - offensichtlich in verfassungswidriger Weise - nicht aufhob.

Anm.: Beim 2. Wahlgang konnte von Norbert Hofer und den einvernommenen Zeugen kein Gesetzesverstoß nachgewiesen werden, der von Einfluß auf das Ergebnis war. (so wie das im Art 144 B-VG gefordert wird).
Zum 1. Wahlgang gab es eine Wahlanfechtung von Mag. Robert Marschall dahingehend, daß zur Bewerbung laut Bundespräsidentengesetz 6000 Unterstützungserklärungen vorgesehen sind und diese hohe Hürde im Widerspruch zur Bewerbung laut Bundesverfassung stehe. Der VfGH hat die Wahlanfechtung abgelehnt, ohne auf diesen Wahlanfechtungsgrund überhaupt einzugehen. Warum wohl?
Die Entscheidung des VfGH erfolgte außerdem hinter verschlossenen Türen. Es wurde nicht einmal bekannt gegeben, welche Verfassungsrichter dafür und welche dagegen stimmten bzw. wie das genaue Abstimmungsergebnis lautete.
Ihre Parteimitgliedschaften und mögliche Befangenheitsgründe haben die Verfassungsrichter immer noch nicht offen gelegt.

Ein weiterer Kritikpunkt am 1. Wahlgang:
Die meisten Mißstände des 2. Wahlganges gab es auch schon beim 1. Wahlgang (z.B. die vorzeitige Weitergabe von Teilergebnissen durch das Innenministerium an die Medien, noch vor Wahlschluß Sonntag 17:00 Uhr !!!). Da der VfGH den 2. Wahlgang wegen grober Rechtswidrigkeiten aufhob, so hätte der VfGH auch den 1. Wahlgang mit der gleichen Begründung aufheben müssen, noch dazu wo beide Wahlgänge erst nach dem 2. Wahlgang angefochten werden konnten und auch angefochten wurden.

Resümee: So funktioniert kein Rechtsstaat. Die Verfassungsrichter setzen das Vertrauen der Bevölkerung in den Verfassungsgerichtshof und in die Demokratie auf´s Spiel. Es entsteht immer mehr der Verdacht von willkürlichen Entscheidungen der VfGH-Höchstrichter.


Chronologie:

8.7.2016: Die Urteile des Verfassungsgerichtshofes zu den Wahlanfechtungen
Die Urteile des Verfassungsgerichtshofes zu allen 8 Wahlanfechtungen kann man jetzt nachlesen.
=> Urteile VfGH zu den Wahlanfechtungen der Bundespräsidentenwahl 2016

2.7.2016: Leiter der Bundeswahlbehörde und Innenminister Wolfgang Sobotka (ÖVP)
Im Ö1-Mittagsjournal sagte Sobotka:
* "Ich war selbst zwei Jahrzehnte in einer Wahlkommission tätig. ..."
* "Daß solche Schlampereien und Rechtsbrüche stattgefunden haben, hat mich massiv erschüttert. ..."
* "freue mich aber, daß der Verfassungsgerichtshof so schnell sein Urteil gefällt hat. ..."
* "Die Bundeswahlbehörde ... hat jene Vorkommnisse ... sofort der Staatsanwaltschaft zur Kenntnis gebracht."
* "Daß was der Verfassungsgerichtshof moniert hat, Wahlergebnisse vorzeitig an die Öffentlichkeit zu spielen, ist eine Praxis, die lange vor meiner Zeit - seit den 90-ziger Jahren - gebräuchlich war. Ich habe sogar gefragt wie ich in das Amt gekommen bin, warum man das macht, weil mir das eigentlich nicht geläufig gewesen ist. ... Sie haben den Höchstrichter, den Vorsitzenden gehört, daß er nicht einschreiten kann aus seiner Arbeit heraus, sondern nur dann, wenn etwas zur Anzeige gebracht wird. Und aus diesem Grund hat man die Praxis zwar gekannt, aber ich wundere mich natürlich, daß man nie in dieser Zeit auf das Parlament oder auch auf das Innenministerium zugegangen ist und gesagt hat, sie sollten sich einmal die Praxis ansehen. Es wird bei dem nächsten Wahlgang kein Ergebnis geben, bevor nicht alle Stimmen inklusive der Briefwahlstimmen ausgezählt sind, aber es ist gleichzeitig ein Auftrag das Wahlrecht zu überdenken und diesbezüglich auch dem Nationalrat die Möglichkeit zu geben ein neues Gesetz zu überlegen, das möglich macht, daß man Wahlkarten und Stimmen - die in der Urne abgegeben sind - an einem Tag auszuzählen, noch am Wahlabend und so daß wir - so wie das  in anderen Ländern üblich ist - um 19 Uhr, 20 Uhr ein Wahlergebnis verkünden können, das alle Stimmen umfaßt. ... Ich glaube wir müssen nachdenken, ob es einen bundeseinheitlichen Wahlschluß gibt. ..."
Und weiter:
Sobotka kann sich
* vorstellen, daß es eine Staatsbürgerpflicht wird Wahlbeisitzer zu werden (Vergleich zu Geschworenen und Schöffen)
* nicht vorstellen, daß Briefwahlkarten in Zukunft mittels RSA-Briefen persönlich zugestellt werden.

Bundeswahlleiter Wolfgang Sobotka: "... Gestern hat der Verfassungsgerichtshof festgestellt, daß die einzige Verfehlung der Bundeswahlbehörde darin bestand, daß eine langgeübte Praxis - die seit Jahrzehnten gemacht wurde - Teilergebnisse zu veröffentlichen, dem Wahlgesetz widersprechen und sonst nichts. ... Es ist peinlich und beschämend genug, daß wir eine Wahl wiederholen müssen. Aber wir sind sehr wohl in der Lage, Wahlen ordnungsgemäß durchzuführen und hat in der 2. Republik bei anderen Wahlen hervorragend geklappt, sodaß ich keinen Zweifel hege, daß das auch in der Zukunft wieder auf gleich gebracht wird. Die Kommentare und guten Ratschläge aus den anderen Ländern sollen wir dort belassen, wo sie hingehören."

ORF-Journalist Edgar Weinzettel: "Wird es persönliche Konsequenzen in der Wahlbehörde geben?"
Bundeswahlleiter Wolfgang Sobotka: " ... Sind es Verfehlungen, dann sind sie zu ahnden und ist es keine Verfehlung, dann ist es nicht zu ahnden. ... In der obersten Wahlbehörde geht es vor allem darum, wie mit der Veröffentlichung der Ergebnisse umgegangen wurde. ... Wenn Sie in einer Wahlbehörde einen einstimmigen Beschluß fassen und das ist seit 30 Wahlen oder noch mehr geübte Praxis, dann darf man auch überrascht sein, daß des Verfassungsgerichtshof das jetzt inkriminiert. Ich habe ja schon gesagt: Ich wundere mich, daß man nicht schon früher auf diese Ungereimtheit gestoßen ist und sie nicht abgestellt hat. Man hat das damit argumentiert, daß sonst eben keine Hochrechnung des ORFs oder anderer Institute möglich gewesen wäre. Meine Behörde ist das Innenministerium. Die ist Teil der Wahlbehörde. Ich bin Vorsitzender der Wahlbehörde, nominell. Es war seit 40 Jahren kein Minister offiziell anwesend, weil man das nie als eine Usance gesehen hat. Ich werde mich entsprechend mit den Usancen auseinandersetzen und ab sofort dabei sein. Mir hat man - ich war relativ 3 Tage im Amt - gesagt, ein Innenminister ist bei den Sitzungen der Wahlbehörde nicht dabei. Das ist eigentlich ein Mißtrauen gegen die Wahlbehörde. Das ist nicht notwendig. Daher hat er sich gefälligst zurückzunehmen."

ORF-Journalist Edgar Weinzettel: "Das wollen Sie jetzt ändern?"
Bundeswahlleiter Wolfgang Sobotka: "Selbstverständlich. Der Verfassungsgerichtshof gibt mir die Grundlage dafür und die werde ich auch peinlichst genau einhalten."
Quelle => Ö1-Mittagsjournal vom 2.7.2016

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1.7.2016: VfGH gab der FPÖ-Wahlanfechtung Recht: WAHLWIEDERHOLUNG !
 
 RA Dr. Dieter Böhmdorfer schaffte
 blaues Wunder für die FPÖ
 Verfassungsrichter bei der 
 Wahlaufhebung der BPW16
 Leiter der Bundeswahlbehörde
 Innenminister Sobotka (ÖVP)

Die Stichwahl muß in ganz Österreich wiederholt werden. Neuer Wahltermin Ende September 2016.
Verlierer des VfGH-Urteils sind Alexander Van der Bellen und Eva Glawischnig. Diese freuten sich zu früh.
Auf eine weiteres Wunder hoffen darf Norbert Hofer. Er bekommt eine zweite Chance.
Sieger ist die Demokratie in Österreich. Endlich haben die Verfassungsrichter mit den Mißständen aufgeräumt.
 


 

Am Freitag 1.7.2016 hat der österreichische Verfassungsgerichtshof seine Entscheidung um 12:00 Uhr zur Wahlanfechtung der Bundespräsidentenwahl 2016 bekanntgeben. Die Stichwahl der Bundespräsidentenwahl 2016 wird aufgehoben und muß komplett wiederholt werden. Die VfGH-Richter sahen zwar keine einzige Manipulation, aber viele Gesetzwidrigkeiten. Diese waren zwar für das Ergebnis NICHT von Einfluß, hätten aber von Einfluß sein können. Die Möglichkeit alleine reichte dem Verfassungsgerichtshof bereits zu Aufhebung, und zwar entgegen Artikel 141 der österreichischen Bundesverfassung, der da lautet: ".... Der Verfassungsgerichtshof hat einer Anfechtung stattzugeben, wenn die behauptete Rechtswidrigkeit des Verfahrens erwiesen wurde und auf das Verfahrensergebnis von Einfluss war. ..."
Die Hauptgründe:
* Gesetzwidrigkeiten bei der Briefwahl in 14 Bezirken (Diese hatten 77.926 Stimmen.)
* keine ordnungsgemäße Einladung der Wahlbesitzer in einigen Bezirken.
* Delegation von Aufgaben der Wahlbehörde an Mitarbeiter der Bezirksbehörden.
* Vorzeitiges Weitergeben von Teilergebnissen vom Innenministerium an die Medien.

Der Innenminister Sobotka - er ist gleichzeitig Leiter der Bundeswahlbehörde - sagte zur Entscheidung der Verfassungsrichter: „Fehler dürfen sich nie wieder wiederholen". Weiters hält der Innenminister in Zukunft Schulungen für Wahlbeisitzer für wichtig.

=> Live-Ticker Der Standard   => Live-Ticker KURIER   => Live-Ticker oe24   => Live-Ticker Die Presse
 

Bei der Bundespräsidentenwahl 2016 gibt es zumindest 8 Wahlanfechtungen, aber noch keine offizielle Pressemitteilung des Verfassungsgerichtshofes dazu, wer denn nun aller die Wahl angefochten hat und welche Wahlgänge angefochten wurden (Stand 22.6.2016). Die heikle Sache "Wahlanfechtung der Bundespräsidentenwahl 2016" wird mit höchster Diskretion - wie ein Staatsgeheimnis - abgewickelt. Transparenz kennt der Verfassungsgerichtshof nur, wenn es um Zeugeneinvernahmen geht, nicht wenn es um eigene Angelegenheiten geht. So wollen die (unparteiischen?) Verfassungsrichter nicht einmal offenlegen, welches Parteimitglied sie sind und meinen unbefangen politische Wahlkämpfe beurteilen zu können. Zur Intransparenz am Verfassungsgerichtshof paßt auch, daß die Verhandlung nicht übertragen wird, weder im Radio, noch im Fernsehen, noch im Internet als Live-Stream. (Es sind lediglich Aufnahmen vor Beginn der Sitzung erlaubt). Begründung für die restriktive Maßnahme - trotz hohem öffentlichen Interesse - gibt es offiziell keine (inoffiziell: "Zeugenschutz"; noch inoffizieller: "Richterschutz"). Immerhin gibt es eine öffentliche Verhandlung, wo 100 Personen teilnehmen dürfen. 50 Sessel sind für Journalisten reserviert und 50 Sessel für (sticknormale) Bürger. Hausintern überträgt der VfGH die Verhandlung in einem Medienraum, wo noch weitere 50 Personen der Verhandlung folgen können.
 

29.6.2016: Verhandlungstag mit den Parteienvertretern
Am Mittwoch 29.6.2016 ab 13.00 Uhr können die Vertreter der Stichwahl-Kandidaten Norbert Hofer und Alexander Van der Bellen ihre Stellungnahmen zum Ablauf der Bundespräsidentenwahl 2016 bei einer öffentlichen Verhandlung beim VfGH abgeben, ebenso die Bundeswahlbehörde.
Jeder kann teilnehmen. Für normale Bürger gibt es 50 Plätze und für Journalisten befalls 50 Plätze.
Der Eintritt ist frei. Wer zuerst kommt, mahlt zuerst.
=> Live-Ticker Der Standard   => Live-Ticker KURIER   => Live-Ticker oe24

25.6.2016: Umfrage zur Wahlmanipulation der Bundespräsidentenwahl
Meinungsforscher Peter Hajek fragte im aktuellen „ATV Österreich Trend“ die Wahlbevölkerung auch nach ihre Einschätzung zur Wahlanfechtung der Bundespräsidentenwahl.
35% gehen davon aus, dass die Hofburgwahl „ganz sicher nicht“ manipuliert worden sei,
25% glauen „eher nicht“ daran.
Für „eher ja“ stimmten 19% der Befragten,
14% sind sich „ganz sicher“, dass die Wahl zum Nachteil von Hofer bewusst manipuliert wurde.
Qu: Peter Hajek Public Opinion Strategies GmbH, Presseaussendung vom 25.6.2016
 .
23.6.2016: 11 Wahlkarten (= 11 Stimmen) zu spät gefunden / BH Bezirk Gänserndorf
"Wir machen weiter mit dem Bezirk Gänserndorf. Der FPÖ-Beisitzer ist da. Er hatte zuvor eine Erklärung abgegeben, wonach die Vorsortierung nicht einzubeziehende/einzubeziehende Karten schon vor Montag 9h passiert sei. Die Erklärung erhält er aufrecht. Am Montag war er ab 9h da, die vorsortierten Karten seien abgepackt worden, er habe sie aber kontrollieren können. Über 9 Karten habe man gesprochen. Es habe mehrere falschfarbige Kuverts gegeben, auch einen "Sonderfall" habe es gegeben. Um 13.30h sei eine Mitarbeiterin gekommen und habe gesagt, es seien noch 11 Wahlkarten "gefunden" worden - diese seien zwar schon am Freitag eingelangt, aber vergessen worden. Man habe diese Karten also ignoriert, das sei einstimmig so beschlossen worden."
Qu. Der Standard am 23.6.2016
Ähnlich beschrieben um 11:53 Uhr auf KURIER.at am 23.6.2016 und 11:53 Uhr auf oe24.at am 23.6.2016 .

22.6.2016: Gegenschrift der Bundeswahlbehörde bei Marschall eingelangt
Zum Wahlanfechtungsverfahren von Mag. Robert Marschall ist heute die 6-seitige Gegenschrift der Bundeswahlbehörde bei ihm eingelangt. Darin bestätigt die Bundeswahlbehörde die Anfechtungslegitimation von Robert Marschall und ebenso, daß seine Wahlanfechtung rechtzeitig eingebracht wurde.
     Es wird darin ausgeführt, daß dem Bundesministerium für Inneres bekannt ist, dass Gemeinden gelegentlich Unterstützungserklärungen vorläufig bei sich behalten, "... um diese später an die jeweilige hinter dem Wahlwerber oder der Wahlwerberin stehende Partei oder die zustellungsbevollmächtigte Vertreterin oder den zustellungsbevollmächtigten Vertreter zu übermitteln. ...". Dies als Serviceleistung für die unterstützungswilligen Bürger. Es sei nicht auszuschließen, daß in einer Gemeinde die eine oder andere Organwalterin mit Blick auf auf den Hinweis am unteren Rand des Formulars mit der Rücksendeadresse der unterstützungswilligen Person oder dem Anfechtungswerber "... zu Zwecken einer gebündelten Übermittlung eine Gefälligkeit erweisen wollte. ...".
     Dazu Marschall: Erstens gab es von mir keinen "Serviceleistungsauftrag" an die Gemeinden und zweitens widerspricht diese Vorgangsweise dem Bundespräsidentenwahlgesetz. Der § 7 Abs. 2 BPräsWG letzter Satz lautet: „…Die Bestätigung auf einer Unterstützungserklärung ist unverzüglich auszufertigen. …“.

22.6.2016: Zwei Wahlanfechtungen wurden vom VfGH zurückgewiesen
Die Wahlanfechtung von Ing. Norbert Hofer und die des Bürgers Dr. Christoph Luisser (FPÖ-Gemeinderat, Rechtsanwalt aus Biedermannsdorf) wurden aus formalen Gründen zurückgewiesen. Diese beiden Herren sind keine Zustellungabevollmächtigten und dürfen die Wahl nicht anfechten.
     Die Wahlanfechtung von Heinz-Christian Strache - in seiner Funktion als Zustellungsbevollmächtigter des Bundespräsidentschaftskandidaten Ing. Nobert Hofer - läuft noch. Das umfangreichen Zeugeneinvernahme- verfahren von Wahlleitern und Wahlbeisitzern erfolgt aufgrund dieser Wahlanfechtung von HC Strache.
________________

20.6. - 23.6.2016: Öffentliche Verhandlungen und Zeugeneinvernahmen beim VfGH


 
 
 
reservierte Plätze für Journalisten der VfGH-Gerichtssaal 100 Zuschauer-Plätze im Saal

Warum der Verfassungsgerichtshof zuerst die Wahlanfechtung zum 2. Wahlgang der Bundespräsidentenwahl behandelt und erst dann die Wahlanfechtung zum 1. Wahlgang behandelt, ist vom VfGH bis jetzt nicht erklärt worden.
Zur FPÖ-Anfechtung des zweiten Wahlganges (zur Stichwahl) gibt es öffentliche Verhandlungen zunächst zum Zweck der Zeugeneinvernahme. Bei der Wahl gab es 10.300 Sprengel mit ca 40.000 Wahlbeisitzer. Geplant ist, davon rund 90 Wahlbeisitzer (Mitglieder von ausgewählten Bezirkswahlbehörden) zu befragen.

Die Verhandlung findet am Montag, 20. Juni 2016, ab 8.30 Uhr statt, am Dienstag, 21. Juni, ab 8.30 Uhr sowie voraussichtlich am Mittwoch, 22. Juni ab 8.30 Uhr bis zu Mittag und Donnerstag, 23. Juni 8.30 bis voraussichtlich 13.30 Uhr
Jeder darf kommen. Es gibt ca 100 Plätze im Gerichtssaal, davon ist die eine Hälfte für Journalisten und die andere für (normale) Bürger reserviert.
Der Eintritt ist für alle kostenlos.

Die entscheidenden Fragen:
• Woran können und wollen sich die Wahlleiter und Beisitzer erinnern? ("Ich weiß es nicht ... ")
• Gab es ordnungsgemäße Ladungen zu den Sitzungen der Wahlbehörden?
• Ab wann waren welche Beisitzer anwesend? und welche Mitarbeiter der Bezirkshauptmannschaft?
• Was ist wann passiert? Und was ist schon vor Sitzungsbeginn passiert?
• Wer hat welche Kuverts aufgeschlitzt und wie wurden die Kuverts dann aufbewahrt?
• Was steht im Protokoll und wieviel ist davon richtig?
• Warum wurden teils falsche Protokolle unterschrieben?
• Ursachen für gesetzeswidrige Handlungen?
• Wer kannte überhaupt die Gesetzesbestimmungen? Wie praxisnahe sind die Gesetze? Umsetzbar?
• Wer hat den Leitfaden des Innenministeriums gelesen?
• Wer hat auf wen welchen Druck ausgeübt?
• Wem sind welche Wahlmanipulationen aufgefallen? Waren die zumindest möglich?
Mo., 20.6. => Live-Ticker Der Standard   => Live-Ticker KURIER   => Live-Ticker oe24   => Live-Ticker OÖN
Di., 21.6. => Live-Ticker Der Standard   => Live-Ticker KURIER   => Live-Ticker oe24   => Live-Ticker OÖN
Mi., 22.6. => Live-Ticker Der Standard   => Live-Ticker KURIER   => Live-Ticker oe24   => Live-Ticker OÖN
Do., 23.6. => Live-Ticker Der Standard   => Live-Ticker KURIER   => Live-Ticker oe24   => Live-Ticker OÖN  .
Die 14 VfGH-Richter Vize Fr. Bierlein, Mitte Holzinger Verhandlung der Wahlanfechtung

Zeugeneinvernahmen am Dienstag:
Wie bei jeder Zeugeneinvernahme bedankt sich VfGH-Präsident Holzinger bei jedem Zeugen dafür, daß er überhaupt zur Zeugeneinvernahme erschienen ist. Dann verlangt er den vollen Namen, Geburtsdatum, Wohnort und Beruf. Dann belehrt der VfGH-Präsident jeden Zeugen über seine Entschlagungsrechte. Eine Aussage kann verweigert werden, wenn es dem Zeugen zur Schande gereicht, vermögnesrechtliche Nachteile für ihn hätte und er sich strafrechtlich belasten würde. (Wenn das Entschlagungsrecht von einem Zeugen dann tatsächlich in Anspruch genommen wird, dann ist der VfGH-Präsident verärgert.) Es folgt die Belehrung des Zeugen, daß er bei seiner Zeugenaussage unter Wahheitspflicht steht.
• Die erste Zeugin aus dem Bezirk Wien-Umgebung sagt aus, daß es keine konstituierende Sitzung gab und auch keine Erklärung zum Wahlablauf. Sie sei um 9.00 Uhr in der Bezirkshauptmannschaft war und die Wahlkuverts bereits geöffnet waren. Es gab dazu auch keinen Beschluß der Bezirkswahlbehörde. Wer die Briefwahlkarten geöffnet habe konnte sie nicht sagen. Sie haben stichprobenartig 50-60 Briefwahlkarten kontrolliert. Bei der Stimmenauszählung fehlten zunächst 10 Stimmzettel und dann nach der nochmaligen Kontrolle der Kuverts u. Auszählung nur mehr 3 Stimmzettel. Eine neuerliche Wiederholung lehnte der Wahlleiter ab. Weil alle schon so fix und foxi waren und eine neueliche Auszählung wieder 1 Stunde gedauert hätte, ging die Wahlbehörde lieber spät aber doch um 13.35 Uhr zum Mittagessen. Eine Vorsortierung der Wahlkarten habe es bei vorigen Wahlen nicht gegeben. Mit dem vorzeitigen Öffnen der Wahlkarten wurde der Manipulation Tür und Tor geöffnet, so die Wahlbeisitzerin. Sie habe gegen den Beschluß der Bezirkswahlbehörde gestimmt.
• Der Wahlleiter-Stellvertreter - ein Landesbediensteter des Landes Niederösterreich - sagte aus, daß das Vorsortieren und Öffnen der Briefwahlkarten schon am Vormittag stattgefunden habe. Es gab dazu keinen Beschluß der Bezirkswahlbehörde. Der Raum wurde danach versiegelt und wurde  erst am Montag um 9.00 Uhr mit allen Wahlbeisitzern geöffnet. Wenn 9.00 Uhr im Protokoll steht dann deshalb, weil es auf dem Formular des Innenministeriums so vorgedruckt war. Druck von oben: Beim ersten Wahlgang wurde von der Landeswahlbehörde mehrmals angerufen. Kein Wohlwollen der Landeswahlbehörde nach 1. Wahlgang. Das wollte er nach dem zweiten Wahlgang vermeiden.

Schmankerl vom zweiten Tag:
• Frage des VfGH-Richters: "Ab wann konvergiert das Protokoll wieder mit der Realität?"
• Insgesamt gab es aber viele Suggestivfragen der Verfassungsrichter bzw Feststellungen, in Erwartung einer Bestätigung durch den Zeugen.
• Gab es überhaupt ordnungsgemäße Ladungen der Wahlbeisitzer zu den Sitzungen der Wahlbehörde? Mißverständlicher Text? eindeutig falscher Text?
• Begriffsverwirrung um die Kuverts: "große" und "kleine" Kuverts; "Außen"- und "Innen"-kuverts; "Wahlkartenkuverts" und "Wahlkuverts", "beige" Kuverts und "andersfarbige" Kuverts
• Unklarheit, wann welche Beisitzer anwesend waren. Keine Uhrzeiten im Protokoll.
•  §10 Abs. 6 BPräsWG: Welche Vorarbeiten fallen unter die Bezeichnung "... zumindest ..."
 

Schon die Zeugeneinvernahmen am Montag gab ein erschreckendes Sittenbild vom Ablauf der Briefwahlauszählung ab.
• Diese Briefwahlauszählung hat gesetzwidriger Weise teilweise schon am Sonntag begonnen;
• oder am Montag, obwohl die (teilweise berufstätigen) Wahlbeisitzer noch nicht da waren;
• in Kitzbühel wurden scho Wahlkarten geöffnet, bevor der erste Wahlbeisitzer anwesend war;
• im Bezirk Villach-Land hat man Briefwahlstimmen bereits am Sonntag zwischen 17.00 und 23.30 Uhr ausgezählt. Am Montag wurde fortgesetzt;
• Unterlagen (Wahlkarten?) waren im Büro versperrt. Der Wahlleiter und sein Stellvertreter hatten einen Schlüssel. Das Reinigungspersonal konnte mit einem Chip ins Büro hinein;
• VfGH-Richter: "Ist Ihnen bekannt, wann die Briefwahlstimmen ausgezählt wurden?" - Grüne Wahlbeisitzerin: "Ich habe es aus der Zeitung erfahren."
• teilweise wurde mit Hilfe von Mitarbeitern der Bezirkshauptmannschaft ausgezählt, die aber gar nicht Mitglieder der Bezirkswahlbehörde waren;
• es wurden Meldung vom Ergebnis schon vor der Beschlußfassung der Wahlbehörde an die Landeswahlbehörde weiterleitet;
• es wurden Einladungen zum Termin 15:30 oder 16.00 Uhr oder 17.30 Uhr (Bezirk Kitzbühel), statt richtig 9.00 Uhr verschickt;
• die richtige Zeit stand im Kleingedruckten;
• Wer hat die Karten jetzt eigentlich ausgezählt? (Jedenfalls nicht die Wahlbeisitzer, die gar nicht "beigesessen" waren).
• Wahlbeisitzer, die das Gesetz erst nach der Stimmenauszählung gelesen haben (oder gar noch nicht);
• Wahlbeisitzer, die dem Wahlleiter blind vertraut haben, anstatt zu kontrollieren und zu hinterfragen;
• Was war eingentlich die Leistung / Mehrwert von den vielen Wahlbeisitzern?
• Das "wird schon passen"-Syndrom: Die einen zählen Stimmen irgendwann & irgendwie, die anderen unterschreiben ohne ein Wort zu lesen;
• Protokolle die unterschrieben wurden, ohne von den Wahlbeisitzern gelesen worden zu sein;
• teilweise wurde nur das Unterschriftenblatt herumgereicht, aber nicht das ganze Wahlprotokoll, das eigentlich zu bestätigen gewesen wäre;
• Einsprüche von Wahlbeisitzern, die der Wahlleiter nicht ins Protokoll aufnahm,
• Tiroler Landeswahlbehörde wollte ein Auszählungsergebnis, bevor die (Bezirks-) Wahlkommission beschlussfähig war;
• Die Gesetze sind praxisfern. Die kann man so in der Praxis nicht umsetzen. Da sei unmöglich;
• Müssen Wahlbeisitzer überhaupt anwesend sein? (NEIN)
• Ab wann ist eine Wahlbehörde beschlußfähig? (mindestens 3). Was tun, wenn zuwenige Wahlbeisitzer erschienen sind?
• Wahlmanipulation und Wahlbetrug wurde bisher keine aufgedeckt (wie denn auch, wenn die Wahlbeisitzer nicht eingeladen und/oder nicht erschienen sind). Es sind aber jetzt schon jede Menge Gesetzesverstöße dokumentiert.
• usw.
Mann kann also bereits nach dem ersten Tag der Zeugeneinvernahmen von einem Wahlskandal unglaublichen Ausmaßes reden, die sich am zweiten Tag noch vergrößerte. Die Aufarbeitung bietet - wie beim seinerzeit beim  Weinskandal - die Chance auf einen völligen Neubeginn, diesmal in Sachen "Wahlen" und insbesondere in Sachen "Briefwahl".
Bis jetzt wollten Gesetzgeber, Innenministerium, Bundeswahlbehörde und Verfassungsgerichtshof die Mißstände nicht wahrhaben. Die Wahlanfechtungen wurden vom Gesetzgeber (SPÖ-ÖVP) mit extrem restriktiven Bestimmungen - wie z.B. extrem kurzer Einspruchsfrist, Wahlanfechtungen nur für die Zustellungsbevollmächtigten der Kandidaten und nur bei Ergebnisrelevanz - verunmöglicht, nieder gehalten und oft auch vom VfGH abgewiesen. Doch diesmal platzen die Mißstände zur Briefwahl alle gleichzeitig wie Eiterbeulen auf.
Grund? Aufgrund des knappen Ergebnisses der Stichwahl geht es diesmal um die Wurst. Da werden alle Mißstände angeprangert und die Verfassungsrichter müssen wegen der Ergebnisrelevanz zum knappen Ergebis auch allen Mißständen nachgehen. Das sonst für den VfGH so typische Abwürgen von Wahlanfechtungen mit dem Argument "nicht ergebnisrelevant" geht diesmal nicht.

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10.6.2016:  Insgesamt liegen laut Bures  Wahlanfechtungen vor, eine davon mit rund 150 Seiten.
Nationalratspräsidentin Doris Bures bekräftigte, dass Wahlanfechtungen "ein wichtiges demokratisches Mittel und legitim sind". Nun müsse der Verfassungsgerichtshof entscheiden. Allerdings ist sie einigermaßen überrascht, dass eine relativ einfache Wahl, wie es die Stichwahl des Bundespräsidenten ist, für derartig viele Diskussionen sorgt. Sie führt das auf das knappe Wahlergebnis zurück.  ...

9.6.2016  Nun sind es schon  Wahlanfechtungen
Wie heute der Mediensprecher des Verfassungsgerichtshofes, Mag. Christian Neuwirth, gegenüber Wien-konkret bekannt gab, wurden 6 Wahlanfechtungen beim VfGH eingebracht. Wer aller die Bundespräsidentenwahl 2016 anfechtet, wollte er auf mehrfache Nachfrage nicht sagen. (Das ist offenbar ein Staatsgeheimnis). Nur Heinz Christian Strache und Robert Marschall wurden namentlich genannt. Der Rest wurd von Mag. Christian Neuwirth als "Privatpersonen" umschrieben.

8.6.2016 Wahlanfechtungen zur Bundespräsidentenwahl
Offensichtlich gibt es mehrere Wahlanfechtungen.
Gesichert ist, daß Mag. Robert Marschall und DI Gustav Jobstmann ihre Wahlanfechtung um 13:05 Uhr beim Verfassungsgerichtshof eingebracht haben.
Weiters kündigte Heinz-Christian Strache als Zustellungsbevollmächtigter von Norbert Hofer an, die Wahl anfechten zu wollen, sowie ein weiterer FPÖ-Anhänger. Somit waren am 8.6.2016 von  Wahlanfechtungen die Rede, wobei die Systemmedien überhaupt nur über die  Wahlanfechtungen aus dem FPÖ-Umfeld berichten. Vermutlich wollte die Systemmedien ihre einseitige und mangelhafte Berichterstattung über den FPÖ-Kandidaten vor dem Wahltag durch vermehrte Berichterstattung über die FPÖ nach dem Wahltag überkompensieren.
Persönlich konnte man Wahlanfechtung bis 15.00 Uhr beim VfGH einbringen, Rechtsanwälte können heute noch bis 24.00 Uhr auf elektronischem Wege eine Wahlanfechtung einbringen.

21.3.2016: Pressekonferenz von Robert Marschall zur Kandidatur und zu einer möglichen Wahlanfechtung
Video Der Standard: Robert Marschalls 3 Gründe für eine Wahlanfechtung

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•  Basis und Rechtsgrundlagen zur Wahlanfechtung finden sich im Bundespräsidentenwahlgesetz, im Verfassungsgerichtshofgesetz, in der Nationalratswahlordnung (insb. § 41) und in der österreichischen Bundesverfassung (insb. Art. 60).

•  § 21. (2) BPräsWG:
Innerhalb einer Woche vom Tag der Verlautbarung kann die Wahlentscheidung der Bundeswahlbehörde (Abs. 1) beim Verfassungsgerichtshof wegen jeder behaupteten Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens vom zustellungsbevollmächtigten Vertreter eines dem Gesetz entsprechenden Wahlvorschlages (§ 9) angefochten werden. Die Anfechtung hat den begründeten Antrag auf Nichtigerklärung des Wahlverfahrens oder eines bestimmten Teiles desselben zu enthalten. Der Verfassungsgerichtshof hat über die Anfechtung längstens innerhalb von vier Wochen nach ihrer Einbringung zu entscheiden. Auf das Verfahren über solche Anfechtungen sind die Bestimmungen der §§ 68 Abs. 2, 69, 70 Abs. 1 und 4 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953 sinngemäß anzuwenden.

•  Artikel 141. (1) der Bundesverfassung:
Der Verfassungsgerichtshof erkennt
a) über die Anfechtung der Wahl des Bundespräsidenten, von Wahlen zu den allgemeinen Vertretungskörpern, zum Europäischen Parlament und zu den satzungsgebenden Organen (Vertretungskörpern) der gesetzlichen beruflichen Vertretungen; ...

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Was, wenn Wahlbehörden gesetzeswidrig gehandelt haben?
(z.B. wenn Wahlkarten zu früh geöffnet wurden und dadurch eigentlich ungültig wurden, aber dennoch als gültig gewertet wurden oder wenn Protokolle zur Wahl unterschrieben wurden, die nicht der Wahrheit entsprechen.)
Wahlbehörden sind auch Behörden. Auf Amtsmissbrauch droht nach dem Strafgesetzbuch eine Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 5 Jahren (§302 Abs. 1 StGB), auf falsche Beurkundung bis zu 3 Jahre Haft (§311 StGB).

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Medienberichte zum Thema Wahlanfechtung der BP-Wahl:
• Was die Aufhebung der Bundespräsidentenwahl beim VfGH mit der Wahlanfechtung  der EU-Wahl 2014 von EUSTOP zu tun hat?
Hinweis dazu auf https://www.martinthuer.at/2016/07/im-namen-der-republik/ vom 11.7.2016
• Wie die Reinigungsfachkraft Isabella Lehner die FPÖ-Wahlanfechtung auslöste; KURIER vom 8.7.2016
• VfGH-Präsident Holzinger verkündet das Urteil zur Stichwahl-Anfechtung; Die Presse vom 2.7.2016
• Einstimmiger Beschluss, elf Stimmen zu ignorieren; Die Presse vom 23.6.2016
• Der Knaller kam am Schluss; Wiener Zeitung vom 22.6.2016
• Anfechtung: Hofer vor VfGH abgeblitzt; Nur Strache durfte anfechten, dieses Verfahren läuft. Auch eine ebenfalls mit Hilfe der FPÖ eingebrachte Anfechtung eines Bürgers (FPÖ-Gemeinderat Dr. Christoph Luisser, Rechtsanwalt aus Biedermannsdorf) wurde aus formalen Gründen zurückgewiesen. heute.at vom 22.6.2016
• Hofers Wahlanfechtung vom VfGH zurückgewiesen; Krone vom 22.6.2016
• Österreich und die Wahlanfechtung - "Die Schlampereien sind untragbar"; Süddeutsche vom 22.6.2016
• Wahlanfechtung: "Manipulationen Tür und Tor geöffnet"; Salzburger Nachrichten vom 21.6.2016
• Das sind die sieben Hauptgründe für die BP-Wahlanfechtung; Salzburger Nachrichten vom 20.6.2016
• Zwei unabhängige Einsprüche zur Hofburgwahl (Marschall und Jobstmann); heute.at vom 8.6.2016
• Der übergangene Wahlwerber Robert Marschall bringt Wahlanfechtung ein => www.marschall2016.at
• Heinz Fischer: "Unakzeptables Nichteinhalten klarer Rechtsvorschriften"; Die Presse vom 2.6.2016
• Marschall und Luxemburg nicht auf Wahl-Stimmzettel; NÖN vom 24.3.2016
• Marschall will Präsidentschaftswahl anfechten; Der Standard vom 21.3.2016

25.06.2016: „profil“-Umfrage: Nur knappe Mehrheit glaubt noch an korrekte Bundespräsidentenwahlen
Wie das Nachrichtenmagazin „profil“ in seiner Montag erscheinenden Ausgabe berichtet, ist das Vertrauen der Bevölkerung in die Korrektheit von Wahlen massiv erschüttert. Nur mehr eine knappe Mehrheit (53%) glaubt, dass es bei Bundespräsidentenwahlen sauber zugeht. 18% vertrauen überhaupt nicht darauf und 21% eher nicht. (8% haben dazu keine Meinung.) Laut der vom Meinungsforschungsinstitut Unique research für „profil“ durchgeführten Umfrage sind nicht alle Ebenen gleich betroffen. Immerhin zwei Drittel (74%) gehen davon aus, dass Gemeinderatswahlen korrekt ablaufen, bei Landtagswahlen sind es 70%, bei Nationalratswahlen 61% und bei EU-Wahlen 55% der Befragten (n=500).
Rückfragehinweis:   "profil"-Redaktion
 
 


Bundespräsidentschaftswahl 2016 und 2022 - Wahlanfechtung