Bundespräsidentschaftswahl 2022 . Unterstützungserklärungen . Volksbegehren . Wahlrecht
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Gerhard Kuchta: Wahlwerber zur BPräs.-Wahl 2022

Bekanntgabe seiner Kandidatur zur BPräs.-Wahl 2022: am 4.7.2022
Geboren: 20.5.1955 in Wien, Österreich (67 Jahre)
Parteimitgliedschaft: viele Jahre bis Jänner 2007 SPÖ;
             seit 2015: Demokratische Alternative (als Gründer)
Beruf: in Pension (früherer Beruf: Bankangestellter)
 

Kontakt:

Wohndresse: 1140 Wien;
Postadresse für UE-Erklärungen: Gerhard Kuchta, Postfach 0001, 1143 Wien
Telefon: 0664 313 46 20
E-Mail: gerhard.kuchta@outlook.com
Webseite: https://demokratische-alternative.at/bp-wahl-2022-unser-kandidat/
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Persönliches:

Hobbys: Politik, Mitwirkung in zahlreichen Communities/Internet-Foren (auch im Erotikforum), Schriftstellerei, Konzeptentwicklung für verschiedene Themen und von (Brett-)Spielen, Video(-schnitt und -vertonung), Fotografie (auch Erotikfotografie), Reisen, Wandern bzw. Spazierengehen, Quiz, Keyboard, Musik in großer Breite, Kino, Theater, Kabarett, bildende Kunst (Ausstellungsbesuche), Webdesign, Tanzen, Kochen. Sport: Nordic walking, Laufen, Micro Scooter-Fahren, Schifahren (Alpinschi und Langlaufen), Wasserschifahren, Bowling, Bogenschießen, Luftgewehr- und Luftpistolen-Schießen, Mini(atur)golf, Badminton, Tischtennis, Tennis, Eislaufen, Radfahren, Go kart, etc.
Haustier: keines
Bundesheer: 6 Monate ab Oktober 1974 abgeleistet (Panzerjäger – Wiener Neustadt, Panzergrenadier – Großmittel). Danach einige Waffenübungen – abgerüstet als Gefreiter.
Familienstand: verheiratet, 2. Ehe
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Motiv für seinen Wahlantritt:

Der politische Zustand Österreichs ist katastrophal - mit Auswirkungen nicht nur in der Politik, Verwaltung, Justiz und den Medien sondern natürlich auf ALLE Lebensbereiche, die Gesellschaft insgesamt (Polarisierung etc.) und die Umwelt / Ressourcen / Natur / das Klima. Der Bundespräsident hat in diesem Zusammenhang den unmittelbaren Handlungsspielraum, um hier Veränderungen in die Wege zu leiten.
 

Programm / Ziele von Gerhard Kuchta:

* Abberufung der Bundesregierung und Einsatz einer Expertenregierung.
* Auflösung des Nationalrats und Veranlassung von Neuwahlen.
* Beitrag zur Schaffung einer Verfassungsmehrheit für eine Gesamtänderung der Bundesverfassung (vorliegender Vorschlag).
* Prüfung von Gesetzen schon vor Unterfertigung auf Verfassungskonformität.
* Druck auf den VfGH zur rascheren Prüfung von Verfassungsbeschwerden insbesondere bei breiter Auswirkung.
* Genehmigung von bewaffneten Bundesheereinsätzen nur bei vorliegendem UNO-Mandat und auf freiwilliger Basis (außer zur  Friedenssicherung wie bisher).
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Fragen & Antworten:

1. Wie stehen Sie zum Thema "Impfen"?:
Gerhard Kuchta: Ungeimpft (04/2022 mit milden Symptomen erkrankt und ohne Long CoVid genesen). Er ist strikt gegen die Impfpflicht und Maßnahmen-Kritiker, aber weder Corona-Leugner, noch grundsätzlicher Impf-Verweigerer.

2. Sind Sie für ein Verhältniswahl-Wahlrecht oder für die 4%-Hürde für den Einzug einer Partei in den Nationalrat?
Gerhard Kuchta: "Für das Verhältniswahlrecht. Es soll uneingeschränkt gelten.
Zu ALLEN Fragen bezüglich Wahlen und direktdemokratischen Entscheidungen darf ich auf unseren Verfassungsvorschlag verweisen.
Zu dieser konkret auf
Artikel 114: Grundsätze des Wahlrechts
(1) Die in Artikel 103 und 104 als zu wählen genannten Organe und Funktionen werden von den jeweils Wahlberechtigten auf Grund des gleichen, unmittelbaren, persönlichen, freien und geheimen Wahlrechtes nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt oder auf so einer Wahl aufbauend nachfolgend bestimmt.
(1a) Das Prinzip der Verhältniswahl gilt uneingeschränkt."

Artikel 121: Die Wahl von Mandataren in den Nationalrat oder einen Gemeinderat
(1) Werden Mandatare in den Nationalrat oder einen Gemeinderat gewählt, so werden die Mandate gemäß des erhaltenen Prozentsatzes an abgegebenen gültigen Stimmen auf die wahlwerbenden Parteien aufgeteilt.
(1a) Reichen die restlichen erhaltenen Stimmen einer wahlwerbenden Partei nicht aus, um diesen direkt ein Mandat zuzuordnen, sind diese Mandate in einem zweiten Zuordnungsschritt nach der Zahl der verbliebenen Stimmen absteigend gereiht zu vergeben.

3. Sind Sie für die Briefwahl oder für ein geheimes, persönliches Wahlrecht?
Gerhard Kuchta: für die Briefwahl.
Artikel 118: Wahllokale, Stimmabgabe und Auszählung...
(5a) Wahlberechtigte, die entweder voraussichtlich während der Wahl- oder Abstimmungszeit verhindert sein werden, ihre Stimme vor der Wahlkommission abzugeben, oder die aber für die Wahl- und Abstimmungsvorgänge mehr Überlegungszeit in Anspruch nehmen wollen, können entweder ihr Wahlrecht auf Antrag durch Briefwahl ausüben oder aber andere von der Republik Österreich angebotene Wahl- und Abstimmungsmodalitäten ohne erforderliches persönliches Erscheinen vor der zuständigen Wahlkommission in Anspruch nehmen (z.B. elektronische Stimmabgabe oder andere, ähnliche Fernübertragungsarten), die in Gesetzen festzulegen sind.
(5b) Die Modalitäten sind in diesen Gesetzen so festzulegen, dass einerseits die Teilnahme an Wahl- und Abstimmungsvorgängen – auch außerhalb des österreichischen Staatsgebiets - möglichst erleichtert, andererseits aber Manipulationen oder Verfälschungen des Vorgangs oder Ergebnisses nach jeweils aktuellem Stand des Wissens und der Technik bestmöglich vorgebeugt wird.
(5c) Die Briefwahl kann auch durch Abgabe des Kuverts bei einer Wahlbehörde oder -kommission ausgeübt werden, wobei diese Kuverts seitens der entgegennehmenden Stelle der für den Wahlberechtigten zuständigen Wahlbehörde auf gesichertem Weg zu übermitteln sind.
(5d) Die Einbringung der Stimme muss in jedem Fall und für jeden Weg der Stimmabgabe bis zum Ende der Frist für die Stimmabgabe abgeschlossen sein.
...
(7) Nach Ende der Frist für die Stimmabgabe sind zuerst die vor einer Wahlkommission unter Wahrung des Wahlgeheimnisses persönlich abgegebenen Stimmen auszuzählen.
(7a) Jede Wahl, Abwahl oder Abstimmung ist – inklusive gesonderter Feststellung der Vorzugsstimmen - gesondert auszuzählen und das Ergebnis zu dokumentieren.
(7b) Wurde seitens des Wahlberechtigten von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, vor einer Wahlkommission unter Wahrung des Wahlgeheimnisses den Wahl- und Abstimmungsvorgang durchzuführen, so sind dadurch andere ebenso in diesem Wahl- und Abstimmungsvorgang gebrauchte Formen der Stimmabgabe gehemmt, jedoch nur für dasselbe Stimmrecht und denselben Wahl- oder Abstimmungsvorgang.
(7c) Wurde sowohl von einer Briefwahl als auch von einer anderen Form der Stimmabgabe ohne Erscheinen vor einer Wahlkommission Gebrauch gemacht, so ist die Briefwahl nachrangig zu betrachten. Diese jeweiligen Anteile der erfolgten anderweitigen Stimmabgabe sind nicht in den Wahlprozess einzubringen und auszuzählen.
(8) Wird von einem Wahlberechtigten das Wahl- oder Abstimmungsrecht nicht unmittelbar vor der zuständigen Wahlkommission, sondern auf eine andere in Absatz 5 erwähnte Weise ausgeübt, so verzichtet der Wahlberechtigte gegebenenfalls zumindest gegenüber der Wahlbehörde oder -kommission ganz oder teilweise auf das Wahlgeheimnis, damit die Wahlbehörde oder -kommission allfälligen Manipulationen oder Verfälschungen des Vorgangs oder Ergebnisses ausreichend vorzubeugen und nachzugehen vermag.
(8a) Die gesetzlichen Regelungen für die Briefwahl sind jedenfalls so zu treffen, dass die Wahlentscheidung persönlich und in einer für Dritte nicht erkennbaren Weise getroffen wird – also das Wahlgeheimnis auch gegenüber der Wahlbehörde oder -kommission bestmöglich gewahrt wird.
(9) Sowohl bei Ausübung des Wahl- oder Abstimmungsrechts vor der zuständigen Wahlkommission als auch bei Nutzung der Briefwahl ist durch die Wahlbehörde oder -kommission sowohl für allfällige Überprüfungs- und Einspruchsverfahren gemäß dieser Bundesverfassung als auch – wenn dessen Identität zweifelsfrei feststeht - für Anfragen durch den Wahlberechtigten selbst festzuhalten, für welche Wahl- und Abstimmungsvorgänge durch den Betreffenden bei welcher Wahlbehörde oder -kommission eine Stimme abgegeben und als solche verzeichnet worden ist.
(9a) Bei Nutzung der elektronischen Stimmabgabe oder von anderen, ähnlichen Fernübertragungsarten ist ferner festzuhalten und gegebenenfalls bekanntzugeben, wann die Stimmabgabe erfolgt ist, und was der Inhalt der Entscheidungen war.
(9b) Die Aufbewahrung der Daten hat bis zum Ende der Einspruchsfrist gegen jeden Wahl- und Abstimmungsvorgang oder aber den rechtskräftigen Abschluss eines diesbezüglichen Einspruchsverfahrens zu erfolgen.
(9c) Danach sind diese Daten umgehend zu vernichten.

4. Sind Sie für Volksabstimmungen nach Volksbegehren mit über 100.000 Unterstützungserklärungen?
Gerhard Kuchta: "Nein, erst ab 10% der Wahlberechtigten. Das wären derzeit ca. 635.000 Unterstützungserklärungen.
Artikel 132: Das Volksbegehren
(1) Unter einem Volksbegehren versteht man die Möglichkeit, dass durch die Abgabe von Unterstützungserklärungen für konkret ausgearbeitete Vorlagen oder Vorhaben durch zumindest 1 % an stimmberechtigten Wahlberechtigten für die jeweilige Region, mindestens aber 10 Wahlberechtigte eine Behandlung dieser Vorlage oder dieses Vorhabens im zu bezeichnenden Organ erzwungen oder durch zumindest 10 % an stimmberechtigten Wahlberechtigten für die jeweilige Region, mindestens aber 20 Wahlberechtigte eine Volksabstimmung darüber durchgesetzt oder durch die Unterstützung seitens der Mehrheit der für die jeweilige Region stimmberechtigten Wahlberechtigten die Vorlage oder das Vorhaben verbindlich beschlossen werden kann."

5. Sind Sie für die straffreie Tötung ("Abtreibung") von ungeborenen Kindern durch ihre jeweilige Mutter bzw. einen Arzt?
Gerhard Kuchta: "Trotz der ziemlich tendenziösen Fragestellung eine ehrliche Antwort dazu: Ich bin für das Beibehalten der derzeitigen Fristenlösung - und eine über diese Frist weit hinausgehende Regelung bei der medizinisch gesicherten Erkenntnis, dass das Neugeborene höchstwahrscheinlich schwer(st)e Behinderungen aufweisen wird.
   Natürlich dreht sich alles um die Frage, ab wann "schutzwürdiges Leben" besteht, das ohne Wenn und Aber vor einer Beendigung zu schützen ist. Paradoxer Weise als Frage oft von Mitmenschen gestellt, die mit der potentiellen oder tatsächlichen Beendigung von "JEDENFALLS bestehendem Leben" (Todesstrafe, lockeres Waffenrecht, Schließung von sicheren Fluchtrouten etc.) absolut KEIN Problem haben. Und die offenbar ganz übersehen, dass es vor der Fristenlösung AUCH Abtreibungen gegeben hat. Allerdings solche, die nicht nur Mutter und Arzt (oder sonstigen Ausführenden) kriminalisiert, sondern neben der Abtreibung des Fötus oft auch das Leben der Mutter aufs Spiel gesetzt haben. Auch schutzwürdiges Leben, by the way! Mein Ansatz: Wohl die wenigsten Mütter/Eltern machen sich eine Abtreibung leicht - und die psychische Belastung daraus ist sowieso enorm. Das ist bereits ein nicht zu unterschätzendes Regulativ. Und die Geburt/Existenz eines Kindes ermöglicht nicht bloß das Leben eines Kindes, sondern gefährdet unter Umständen auch die Lebensbasis der Eltern. Hier ohne Wenn und Aber einzugreifen steht nur einer Gesellschaft zu, die auch ohne Wenn und Aber jedenfalls die Existenzbasis und das Wohlergehen der GANZEN Familie (samt Zukunftschancen des Kindes) sichert. Davon sind wir nicht nur Lichtjahre entfernt, sondern entfernen uns gerade mit Lichtgeschwindigkeit in die gegenteilige Richtung. Daher: Siehe oben!
   Wofür ich sehr wohl bin: Eine weit verbesserte Aufklärung und offene Thematisierung in der Schule und den Medien statt die Sexualität ins Schmuddeleck zu verbannen. Und intensivere Forschung und einen erleichterten Zugang zur Verhütung. Aber genau hier sieht man die Paradoxie: Wenn eine katholische Kirche zum Beispiel gegen Abtreibung, Aufklärung UND Verhütung ist - und z.B. in den Dritte-Welt-Staaten als eine der reichsten Organisationen dieses Planeten gleichzeitig so entstandene Kinder verhungern oder verdursten lässt! Sorry, nicht mein's - und erklärt wohl auch manche Austrittswelle dort."

6. Sind Sie für die straffreie Beihilfe zur Selbsttötung (Sterbehilfe)?
Gerhard Kuchta: "Eine ähnliche Frage wie zum Beginn des "Lebens" stellt sich auch zum Schluss: Wie lange ist noch existierendes Leben "lebenswert" - und wie weit reicht die Entscheidungsgewalt einer davon selbst betroffenen Person? Gerade wenn entsetzliche Schmerzen mit im Spiel sind und das baldige Ende unausweichlich, dann fragen sich Begriffe wie "Humanität" oder "Barmherzigkeit" automatisch. So schrecklich das ist! Wenn also medizinisch einwandfrei feststeht, dass im konkreten Fall eine schwere, tödliche Krankheit ohne Heilungschancen mit bereits eingetretenen starken Schmerzen bis zum Ableben oder schwersten Beeinträchtigungen des täglichen Lebens gegeben ist und der so Erkrankte den ausdrücklichen Wunsch hat, früher zu gehen und sich dieses Leid zu ersparen, so bin ich für eine Legalisierung der Sterbehilfe. Wobei auch hier davon auszugehen ist, dass sich keiner der Beteiligten so eine Entscheidung leicht macht, und sowieso dieses Regulativ greift. Was aber hier dazu kommt: Solche Regelungen dürfen in keinem Fall aus "nicht barmherzigen" oder gar kommerziellen Gründen (o.ä.) zu Lasten eines Menschen, der vielleicht durchaus noch weiterleben möchte oder Chancen - zur Genesung etc. - hätte missbraucht werden dürfen/können. Hier sollten also noch weitreichende Überlegungen und Prüfungen angestellt werden, wie einem solchen Missbrauch effektiv vorgebeugt werden kann."

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Video: Interview von Souvereign Media mit Gerhard Kuchta, 25.8.2022


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Ausbildung:

* AHS-Matura 1973,
* berufsspezifische Ausbildung
* Funktion als Mietervertreter ("Mieterbeirat")
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Politische Funktionen:

* Öffentlich amtierend keine - auch nicht in der Vergangenheit (außer Betriebsrat).
* Vorsitzender der Demokratischen Alternative (Funktion wegen der Kandidatur ruhend)
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Bundespräsidentschaftswahl 2022 - Gerhard Kuchta