Artikel 121: Die Wahl von Mandataren in den Nationalrat oder einen Gemeinderat
(1) Werden Mandatare in den Nationalrat oder einen Gemeinderat gewählt,
so werden die Mandate gemäß des erhaltenen Prozentsatzes an
abgegebenen gültigen Stimmen auf die wahlwerbenden Parteien aufgeteilt.
(1a) Reichen die restlichen erhaltenen Stimmen einer wahlwerbenden
Partei nicht aus, um diesen direkt ein Mandat zuzuordnen, sind diese Mandate
in einem zweiten Zuordnungsschritt nach der Zahl der verbliebenen Stimmen
absteigend gereiht zu vergeben.
2. Sind Sie für die Briefwahl oder für ein geheimes, persönliches
Wahlrecht?
Gerhard Kuchta: für die Briefwahl.
Artikel 118: Wahllokale, Stimmabgabe und Auszählung...
(5a) Wahlberechtigte, die entweder voraussichtlich während der
Wahl- oder Abstimmungszeit verhindert sein werden, ihre Stimme vor der
Wahlkommission abzugeben, oder die aber für die Wahl- und Abstimmungsvorgänge
mehr Überlegungszeit in Anspruch nehmen wollen, können entweder
ihr Wahlrecht auf Antrag durch Briefwahl ausüben
oder aber andere von der Republik Österreich angebotene Wahl- und
Abstimmungsmodalitäten ohne erforderliches persönliches Erscheinen
vor der zuständigen Wahlkommission in Anspruch nehmen (z.B. elektronische
Stimmabgabe oder andere, ähnliche Fernübertragungsarten), die
in Gesetzen festzulegen sind.
(5b) Die Modalitäten sind in diesen Gesetzen so festzulegen, dass
einerseits die Teilnahme an Wahl- und Abstimmungsvorgängen – auch
außerhalb des österreichischen Staatsgebiets - möglichst
erleichtert, andererseits aber Manipulationen oder Verfälschungen
des Vorgangs oder Ergebnisses nach jeweils aktuellem Stand des Wissens
und der Technik bestmöglich vorgebeugt wird.
(5c) Die Briefwahl kann auch durch Abgabe des Kuverts bei einer Wahlbehörde
oder -kommission ausgeübt werden, wobei diese Kuverts seitens der
entgegennehmenden Stelle der für den Wahlberechtigten zuständigen
Wahlbehörde auf gesichertem Weg zu übermitteln sind.
(5d) Die Einbringung der Stimme muss in jedem Fall und für jeden
Weg der Stimmabgabe bis zum Ende der Frist für die Stimmabgabe abgeschlossen
sein.
...
(7) Nach Ende der Frist für die Stimmabgabe sind zuerst die vor
einer Wahlkommission unter Wahrung des Wahlgeheimnisses persönlich
abgegebenen Stimmen auszuzählen.
(7a) Jede Wahl, Abwahl oder Abstimmung ist – inklusive gesonderter
Feststellung der Vorzugsstimmen - gesondert auszuzählen und das Ergebnis
zu dokumentieren.
(7b) Wurde seitens des Wahlberechtigten von der Möglichkeit Gebrauch
gemacht, vor einer Wahlkommission unter Wahrung des Wahlgeheimnisses den
Wahl- und Abstimmungsvorgang durchzuführen, so sind dadurch andere
ebenso in diesem Wahl- und Abstimmungsvorgang gebrauchte Formen der Stimmabgabe
gehemmt, jedoch nur für dasselbe Stimmrecht und denselben Wahl- oder
Abstimmungsvorgang.
(7c) Wurde sowohl von einer Briefwahl als auch von einer anderen Form
der Stimmabgabe ohne Erscheinen vor einer Wahlkommission Gebrauch gemacht,
so ist die Briefwahl nachrangig zu betrachten. Diese jeweiligen Anteile
der erfolgten anderweitigen Stimmabgabe sind nicht in den Wahlprozess einzubringen
und auszuzählen.
(8) Wird von einem Wahlberechtigten das Wahl- oder Abstimmungsrecht
nicht unmittelbar vor der zuständigen Wahlkommission, sondern auf
eine andere in Absatz 5 erwähnte Weise ausgeübt, so
verzichtet der Wahlberechtigte gegebenenfalls zumindest gegenüber
der Wahlbehörde oder -kommission ganz oder
teilweise auf das Wahlgeheimnis, damit die Wahlbehörde
oder -kommission allfälligen Manipulationen oder Verfälschungen
des Vorgangs oder Ergebnisses ausreichend vorzubeugen und nachzugehen vermag.
(8a) Die gesetzlichen Regelungen für die Briefwahl sind jedenfalls
so zu treffen, dass die Wahlentscheidung persönlich und in einer für
Dritte nicht erkennbaren Weise getroffen wird – also das Wahlgeheimnis
auch gegenüber der Wahlbehörde oder -kommission bestmöglich
gewahrt wird.
(9) Sowohl bei Ausübung des Wahl- oder Abstimmungsrechts vor der
zuständigen Wahlkommission als auch bei Nutzung der Briefwahl ist
durch die Wahlbehörde oder -kommission sowohl für allfällige
Überprüfungs- und Einspruchsverfahren gemäß dieser
Bundesverfassung als auch – wenn dessen Identität zweifelsfrei feststeht
- für Anfragen durch den Wahlberechtigten selbst festzuhalten, für
welche Wahl- und Abstimmungsvorgänge durch den Betreffenden bei welcher
Wahlbehörde oder -kommission eine Stimme abgegeben und als solche
verzeichnet worden ist.
(9a) Bei Nutzung der elektronischen Stimmabgabe oder von anderen, ähnlichen
Fernübertragungsarten ist ferner festzuhalten und gegebenenfalls bekanntzugeben,
wann die Stimmabgabe erfolgt ist, und was der Inhalt der Entscheidungen
war.
(9b) Die Aufbewahrung der Daten hat bis zum Ende der Einspruchsfrist
gegen jeden Wahl- und Abstimmungsvorgang oder aber den rechtskräftigen
Abschluss eines diesbezüglichen Einspruchsverfahrens zu erfolgen.
(9c) Danach sind diese Daten umgehend zu vernichten.
3. Sind Sie für Volksabstimmungen nach Volksbegehren mit über
100.000 Unterstützungserklärungen?
Gerhard Kuchta: Nein, erst ab 10% der Wahlberechtigten.
Das wären derzeit ca. 635.000 Unterstützungserklärungen.
Artikel 132: Das Volksbegehren
(1) Unter einem Volksbegehren versteht man die Möglichkeit, dass
durch die Abgabe von Unterstützungserklärungen für konkret
ausgearbeitete Vorlagen oder Vorhaben durch zumindest 1 % an stimmberechtigten
Wahlberechtigten für die jeweilige Region, mindestens aber 10 Wahlberechtigte
eine Behandlung dieser Vorlage oder dieses Vorhabens im zu bezeichnenden
Organ erzwungen oder durch zumindest 10 % an stimmberechtigten Wahlberechtigten
für die jeweilige Region, mindestens aber 20 Wahlberechtigte eine
Volksabstimmung darüber durchgesetzt oder durch die Unterstützung
seitens der Mehrheit der für die jeweilige Region stimmberechtigten
Wahlberechtigten die Vorlage oder das Vorhaben verbindlich beschlossen
werden kann.
4. Sind Sie für die straffreie Tötung ("Abtreibung") von
ungeborenen Kindern durch ihre jeweilige Mutter bzw. einen Arzt?
Gerhard Kuchta: "Trotz der ziemlich
tendenziösen Fragestellung eine ehrliche Antwort dazu: Ich
bin für das Beibehalten der derzeitigen Fristenlösung
- und eine über diese Frist weit hinausgehende Regelung bei der medizinisch
gesicherten Erkenntnis, dass das Neugeborene höchstwahrscheinlich
schwer(st)e Behinderungen aufweisen wird.
Natürlich dreht sich alles um die Frage, ab wann
"schutzwürdiges Leben" besteht, das ohne Wenn und Aber vor einer Beendigung
zu schützen ist. Paradoxer Weise als Frage oft von Mitmenschen gestellt,
die mit der potentiellen oder tatsächlichen Beendigung von "JEDENFALLS
bestehendem Leben" (Todesstrafe, lockeres Waffenrecht, Schließung
von sicheren Fluchtrouten etc.) absolut KEIN Problem haben. Und die offenbar
ganz übersehen, dass es vor der Fristenlösung AUCH Abtreibungen
gegeben hat. Allerdings solche, die nicht nur Mutter und Arzt (oder sonstigen
Ausführenden) kriminalisiert, sondern neben der Abtreibung des Fötus
oft auch das Leben der Mutter aufs Spiel gesetzt haben. Auch schutzwürdiges
Leben, by the way! Mein Ansatz: Wohl die wenigsten Mütter/Eltern machen
sich eine Abtreibung leicht - und die psychische Belastung daraus ist sowieso
enorm. Das ist bereits ein nicht zu unterschätzendes Regulativ. Und
die Geburt/Existenz eines Kindes ermöglicht nicht bloß das Leben
eines Kindes, sondern gefährdet unter Umständen auch die Lebensbasis
der Eltern. Hier ohne Wenn und Aber einzugreifen steht nur einer Gesellschaft
zu, die auch ohne Wenn und Aber jedenfalls die Existenzbasis und das Wohlergehen
der GANZEN Familie (samt Zukunftschancen des Kindes) sichert. Davon sind
wir nicht nur Lichtjahre entfernt, sondern entfernen uns gerade mit Lichtgeschwindigkeit
in die gegenteilige Richtung. Daher: Siehe oben!
Wofür ich sehr wohl bin: Eine weit verbesserte
Aufklärung und offene Thematisierung in der Schule und den Medien
statt die Sexualität ins Schmuddeleck zu verbannen. Und intensivere
Forschung und einen erleichterten Zugang zur Verhütung. Aber genau
hier sieht man die Paradoxie: Wenn eine katholische Kirche zum Beispiel
gegen Abtreibung, Aufklärung UND Verhütung ist - und z.B. in
den Dritte-Welt-Staaten als eine der reichsten Organisationen dieses Planeten
gleichzeitig so entstandene Kinder verhungern oder verdursten lässt!
Sorry, nicht mein's - und erklärt wohl auch manche Austrittswelle
dort."
5. Sind Sie für die straffreie Beihilfe zur Selbsttötung
(Sterbehilfe)?
Gerhard Kuchta: "Eine ähnliche
Frage wie zum Beginn des "Lebens" stellt sich auch zum Schluss: Wie lange
ist noch existierendes Leben "lebenswert" - und wie weit reicht die Entscheidungsgewalt
einer davon selbst betroffenen Person? Gerade wenn entsetzliche Schmerzen
mit im Spiel sind und das baldige Ende unausweichlich, dann fragen sich
Begriffe wie "Humanität" oder "Barmherzigkeit" automatisch. So schrecklich
das ist! Wenn also medizinisch einwandfrei feststeht, dass im konkreten
Fall eine schwere, tödliche Krankheit ohne Heilungschancen mit bereits
eingetretenen starken Schmerzen bis zum Ableben oder schwersten Beeinträchtigungen
des täglichen Lebens gegeben ist und der so Erkrankte den ausdrücklichen
Wunsch hat, früher zu gehen und sich dieses Leid zu ersparen, so
bin ich für eine Legalisierung der Sterbehilfe. Wobei auch
hier davon auszugehen ist, dass sich keiner der Beteiligten so eine Entscheidung
leicht macht, und sowieso dieses Regulativ greift. Was aber hier dazu kommt:
Solche Regelungen dürfen in keinem Fall aus "nicht barmherzigen" oder
gar kommerziellen Gründen (o.ä.) zu Lasten eines Menschen, der
vielleicht durchaus noch weiterleben möchte oder Chancen - zur Genesung
etc. - hätte missbraucht werden dürfen/können. Hier sollten
also noch weitreichende Überlegungen und Prüfungen angestellt
werden, wie einem solchen Missbrauch effektiv vorgebeugt werden kann."
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Antrittsvideo: